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AbgEO § 49. Protokoll, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 01.01.2010

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 49. Protokoll

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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