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AbgEO § 48a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 01.01.2010

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 48a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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