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AbgEO § 45., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 45.

(1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden Betrag als geringstes Gebot feststellen.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(6) Der Vollstrecker, der die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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