AbgEO § 43d. Verkaufsverwahrung, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 01.01.2010
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 43d. Verkaufsverwahrung
Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.
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SAAAA-76476