AbgEO § 4. Exekutionstitel, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Exekutionstitel
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
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