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AbgEO § 38., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.1996

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 38.

(1) Gepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmäklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.

(2) Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmäklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand zu verkaufen.

(3) Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners verfügen, daß die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder daß sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmäklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.

(4) Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmäkler kann vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.

(5) Bei Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Finanzamt den Preis, unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Mäklergebühr und sonstigen Auslagen beizuschließen.

(6) Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Abgabenschuldners abzugeben.

(7) Die Bestimmung des § 367 a.b.G.B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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