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AbgEO § 35., BGBl. Nr. 104/1949, gültig ab 01.01.1950

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

§ 35.

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76476