II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II.Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 30.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a.b.G.B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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