II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 23a. Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;
2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;
3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;
4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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