AbgEO § 23. Bekanntmachung durch Edikt., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.05.2017

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 23. Bekanntmachung durch Edikt.

(1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß

1. das Edikt auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,

2. oder, namentlich bei geringerem Werte der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die Gegenstände sich befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.

(3) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten auch andere der in Abs. 1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

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