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AbgEO § 14. Widerspruch Dritter., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 14. Widerspruch Dritter.

(1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

(2) Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.

(3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.

(4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

(5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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