AbgEO § 13. Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung., BGBl. Nr. 104/1949, gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

I. TEIL Vollstreckung

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 13. Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.

(1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. 2)) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. 3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.

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