AbgEO-DV § 7., BGBl. Nr. 157/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009
§ 7.
Nicht verkaufte Gegenstände folgt das Versteigerungsamt dem Abgabenschuldner nur auf Grund eines Auftrages des Finanzamtes und gegen Erlag der ihm zukommenden Transport- oder Schätzungsgebühren aus.
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