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AbgEO-DV § 5., BGBl. Nr. 157/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009

§ 5.

(1) Das Versteigerungsamt hebt von dem Erlöse verkaufter Sachen nach einem Tarif eine Lizitationsgebühr ein.

(2) Der Erlös wird vom Versteigerungsamt nach Abzug der ihm zukommenden Gebühren (Lizitations-, Transport-, Schätzungsgebühr) dem Finanzamt überwiesen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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