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AbgEO-DV § 3., BGBl. Nr. 157/1949, gültig von 01.01.1950 bis 31.12.2009

§ 3.

(1) Der Verkauf im Versteigerungsamt erfolgt durch Versteigerung. Die Versteigerung kann nach Vollstreckungsmassen oder nach Gruppen von Gegenständen erfolgen, so daß gleichartige Gegenstände aus verschiedenen Massen gleichzeitig, aber einzeln versteigert werden. Letzterenfalls ist für jede Masse ein besonderes Protokoll zu führen.

(2) Für die Versteigerung bestimmter Gruppen gleichartiger Gegenstände können im voraus einzelne Tage jeder Woche oder jedes Monates festgesetzt werden.

(3) Die Versteigerung wird von einem Vollstrecker eines Finanzamtes vorgenommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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