§ 2.
(1) Die Transportkosten zählen zu den Barauslagen des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens und sind gemäß § 51, Abs. 1), Abg.E.O. aus dem Verkaufserlös zu bestreiten.
(2) Transportkosten, die nicht mittels Abzuges vom Verkaufserlös beglichen werden, sind nach den für die Einbringung der Barauslagen des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens geltenden Vorschriften (§ 26, Abs. 5), des Gesetzes) einzubringen.
(3) Die Übernahme der Gegenstände zum Transport in das Versteigerungsamt und die Abgabe an dieses ist durch ein Vollstreckungsorgan zu bewirken.
(4) Die Überbringung in das Versteigerungsamt zum Zweck des Verkaufes ist nicht Einleitung der Verwahrung (§ 34 Abg.E.O.).
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