§ 1. Artikel I (zu § 43, Abs. 2), des Gesetzes).
Der Verkauf von beweglichen körperlichen Sachen kann auf Anordnung des Finanzamtes im Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt Dorotheum in Wien und in dessen Zweiganstalten vollzogen werden.
(2) Das Finanzamt veranlaßt die Überbringung der Gegenstände in das Versteigerungsamt von Amts wegen.
(3) Transporte werden nach Verfügung des Finanzamtes von dessen Frächter oder vom Versteigerungsamt ausgeführt.
(4) Die Gefahr des Transportes wird vom Augenblick der Übernahme der Gegenstände von der Republik Österreich oder, wenn der Transport vom Versteigerungsamt besorgt wird, von diesem getragen. Dieses haftet in jedem Fall für die dort untergebrachten Sachen.
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