§ 11. Artikel V.
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom , B. G. Bl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg.E.O.) in Kraft.
(2) Auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen des § 8 nur Anwendung, wenn die gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat, die Bestimmungen des § 9 nur, wenn das Verwertungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
(3) Artikel I tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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