§ 10. Artikel IV. (zu § 8, Abs. 3), und 91 des Gesetzes).
Bei der Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt sind die Vorschriften der zur Durchführung des § 15 E. O. ergangenen Verordnung vom 6. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 153, sinngemäß anzuwenden.
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