3.5.4. Entgegennahme von Erklärungen
133Das UStG 1994 enthält zahlreiche Bestimmungen über spezifische Erklärungen oder Anträge, die an "das Finanzamt" zu richten sind (zB Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und dessen Widerruf gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994). Weitere solche Bestimmungen sind:
In sämtlichen Fällen ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständig ( § 60 Abs. 1 BAO bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BAO).
Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt ist zuständig für die Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, dass sie ihre Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte ( Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden - BGBl. Nr. 21/1995).
3.5.5. Entrichtung durch den Zentralregulierer
134Das Finanzamt, an das der dritte Unternehmer (das ist der Zentralregulierer) den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Umsatzsteuerbetrag aufgrund seiner zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Abnehmer zu entrichten hat ( § 16 Abs. 2 UStG 1994), ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zentralregulierers zuständige Finanzamt ( § 60 Abs. 1 BAO bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BAO).
3.5.6. Entgegennahme der Voranmeldung
135Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Umsatzsteuervoranmeldung zuständig. Der üblicherweise im Zusammenhang mit der Bestimmung einer Zuständigkeit verwendete Begriff "Erhebung" ist weiter als der Begriff "Einhebung", der alle im 6. Abschnitt der BAO geregelten abgabenbehördlichen Maßnahmen umfasst (siehe dazu oben, Rz 9). In § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist mit der Verwendung des Begriffs "Einhebung" keine andere Rechtsfolge verbunden, als sich bei der Verwendung des Begriffs "Erhebung" ergeben würde. Vielmehr wird dadurch die inhaltliche Nähe des Regelungsinhalts des § 21 UStG 1994 mit dem 6. Abschnitt der BAO ausgedrückt.
3.5.7. Verspätungszuschlag gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994
136Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 obliegt jenem Finanzamt, das in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldungen zuständig ist. Diese Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 21 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
3.5.8. Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
137Für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( Art. 28 UStG 1994) ist grundsätzlich das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt zuständig. Ausgenommen davon ist der Fall, dass der Antragsteller aufgrund seiner Rechtsform in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt, ihm aber noch keine Steuernummer erteilt worden ist (weil er sich noch im Gründungsstadium befindet). In diesem Fall ist das Finanzamt Österreich für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuständig ( § 60 Abs. 2 Z 5 lit. b BAO); siehe dazu oben, Rz 45.
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76470