3.3. Stabilitätsabgabe
122Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe ( § 8 StabAbgG).
3.4.1. Allgemeines
123Das Umgründungssteuergesetz teilt punktuell Zuständigkeiten einem der beiden Finanzämter zu und bezieht sich dabei entweder auf die Zuständigkeit zur Erhebung der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer bzw. auf die Zuständigkeit zur Feststellung von Einkünften.
3.4.2. Entgegennahme der Einbringungsmeldung
124Im Rahmen einer Einbringung ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung der Einbringung zuständig ( § 13 Abs. 1 UmgrStG). Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, ist für die Entgegennahme der Meldung der Einbringung das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt zuständig ( § 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG).
Besteht für den Einbringenden keine inländische Finanzamtszuständigkeit, ist die Meldung an das für das übertragene Vermögen zuständige Finanzamt zu richten.
3.4.3. Entgegennahme der Einbringungsbilanz
125Ist aufgrund von § 15 UmgrStG eine Einbringungsbilanz aufzustellen, dann ist für die Entgegennahme der Einbringungsbilanz das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständige Finanzamt zuständig (vgl. § 15 zweiter Satz UmgrStG).
Es bestehen in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1 UmgrStG keine Bedenken, die Einbringungsbilanz (idR gemeinsam mit dem Einbringungsvertrag) bei dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt einzureichen, wenn die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft erfolgt, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist.
3.4.4. Entgegennahme der Zusammenschlussmeldung
126Im Rahmen eines Zusammenschlusses ist das für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung des Zusammenschlusses zuständig ( § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 UmgrStG).
3.4.5. Entgegennahme der Realteilungsmeldung
127Im Rahmen einer Realteilung ist das für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung der Realteilung zuständig ( § 28 iVm § 13 Abs. 1 UmgrStG).
3.4.6. Entgegennahme des Spaltungsvertrages
128Im Rahmen einer Steuerspaltung ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständige Finanzamt für die Entgegennahme des Spaltungsvertrages ( § 38b Abs. 3 UmgrStG) und für die Entgegennahme der Anzeige der Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ( § 38e Abs. 4 UmgrStG) zuständig.
3.4.7. Allgemeine Anzeigepflicht
129Das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt ist für die Entgegennahme von Anzeigen einer Umgründung zuständig, soweit nicht eine spezielle Meldepflicht nach dem 1. Hauptstück des UmgrStG besteht ( § 43 Abs. 1 UmgrStG).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 13 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 15 zweiter Satz UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 24 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 28 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 38b Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 38e Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 43 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf |
Stammfassung: | 2021-0.891.220 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76470