3.2. Körperschaftsteuer
3.2.1. Veranlagte Körperschaftsteuer
113Die Veranlagung der Körperschaftsteuer obliegt nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 60 und 61 BAO entweder dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt Steuerpflichtigen (ausländischen Körperschaften) bestehen keine speziellen Zuständigkeitsregelungen. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 beschränkt Steuerpflichtigen (Körperschaften öffentlichen Rechts) besteht die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 61 Abs. 1 Z 2 BAO. Diese gilt auch für die (unbeschränkt steuerpflichtigen) Betriebe gewerblicher Art. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 beschränkt Steuerpflichtigen (von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaften) können die speziellen Zuständigkeitsregelungen des § 61 Abs. 1 Z 7 und Z 8 BAO greifen. Für andere beschränkt Steuerpflichtige, etwa gemeinnützige Vereine, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. An das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt knüpfen auch andere Bestimmungen an (zB § 13, § 15, § 38b Abs. 3 und § 38e Abs. 4 und § 43 Abs. 1 UmgrStG).
3.2.2. Gemeinnützige Bauvereinigungen
114Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von gemeinnützigen Bauvereinigungen ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 61 Abs. 1 Z 8 iVm Abs. 2 erster Satz BAO; Rz 66). Aus dieser speziellen Zuständigkeitsbestimmung ergibt sich auch die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Erledigungen von Anträgen auf Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht auf bestimmte Geschäfte ( § 6a Abs. 2 KStG 1988) und von Anträgen auf Feststellung gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988.
3.2.3. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
115Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988 sowie der von diesen abzuführenden Kapitalertragsteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe ( § 61 Abs. 4 Z 4 BAO) zuständig. Das Finanzamt für Großbetriebe ist auch zuständig für die Bescheinigung der Voraussetzungen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und für die Führung und Veröffentlichung der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ( § 6b Abs. 5 dritter Satz KStG 1988).
3.2.4. Unternehmensgruppen
Das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer derjenigen Körperschaft zuständig ist, die einen Gruppenantrag stellt bzw. gestellt hat, ist zuständig für die Entgegennahme des Gruppenantrags ( § 9 Abs. 8 Teilstrich 5 KStG 1988).
Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Unternehmensgruppe vor, hat das für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt gegenüber allen zur Unterfertigung des Gruppenantrags verpflichteten Körperschaften das Bestehen der Unternehmensgruppe bescheidmäßig festzustellen (bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 Teilstrich 6 KStG 1988); siehe dazu KStR 2013 Rz 1589.
Für die Entgegennahme einer Änderungsanzeige durch den Gruppenträger oder das betroffene Gruppenmitglied - einschließlich des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft in die Unternehmensgruppe ( § 9 Abs. 9 Teilstrich 1 und 3 KStG 1988), ist das für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Änderungsanzeige für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt zuständig.
Für die Entgegennahme der Austrittserklärung eines Gruppenmitglieds oder des Gruppenträgers ( § 9 Abs. 9 Teilstrich 2 KStG 1988) ist das für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Austrittserklärung für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt zuständig.
Das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer derjenigen Körperschaft zuständig ist, die in einem Gruppenantrag als Gruppenmitglied angeführt ist, ist für die Entgegennahme der Anzeige, dass ein Gruppenantrag gestellt worden ist, zuständig ( § 9 Abs. 8 Teilstrich 5 KStG 1988).
117Für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Abgabepflichtigen, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind - einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften - ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 BAO in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
seinen Sitz nicht in Österreich hat ( § 61 Abs. 1 Z 9 BAO).
Ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, ist für alle Abgabepflichtigen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt Österreich zuständig.
118Das Finanzamt, das für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Abgabepflichtigen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, zuständig ist (Rz 116), ist auch zuständig für
die Feststellung des Ergebnisses eines jeden unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds ( § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988),
die Feststellung des Ergebnisses des Gruppenträgers oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ( § 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988),
die Feststellung des Ergebnisses einer jeden beschränkt steuerpflichtigen Gruppenkörperschaft ( § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988).
3.2.5. Privatstiftungen
119Zuständig für die Entgegennahme von Abschriften der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 sowie für die Information des Bundeskriminalamts für den Fall, dass die Vorlage dieser Urkunden unterblieben ist, ist das Finanzamt für Großbetriebe ( § 61 Abs. 1 Z 6 iVm § 61 Abs. 2 erster Satz BAO).
3.2.6. Körperschaften in Abwicklung
120Zuständig für die Erledigung eines Antrags auf Verlängerung des Besteuerungszeitraums im Fall einer Abwicklung gemäß § 19 Abs. 3 KStG 1988 ist das Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abwicklung befindlichen Körperschaft zuständig ist.
3.2.7. Rückzahlung der Kapitalertragsteuer an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
121Zuständig für die Erledigung eines Antrags einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf Rückzahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 ist das Finanzamt für Großbetriebe ( § 61 Abs. 4 Z 2 BAO).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
Betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 1 Z 7 und 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 38b Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 38e Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 43 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 61 Abs. 1 Z 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 6a Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 4 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6b Abs. 5 dritter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 Abs. 8 Teilstrich 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 Abs. 8 Teilstrich 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 Abs. 9 Teilstrich 1 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 Abs. 9 Teilstrich 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 Abs. 1 Z 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 13 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 1 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 19 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 61 Abs. 4 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf |
Stammfassung: | 2021-0.891.220 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76470