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Richtlinie des BMF vom 27.02.2023, 2023-0.126.849
3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes

3.28. Normverbrauchsabgabe

161Für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe ist in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig ( § 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991). Diese Norm kann somit die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.

In allen anderen Fällen obliegt die Erhebung der Normverbrauchsabgabe dem Finanzamt Österreich.

Dieselbe Zuständigkeitsregel gilt auch für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ( § 12 Abs. 3 NoVAG 1991).

3.29. Kommunalsteuer

162Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen ( § 18 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017). Solche bundesgesetzlichen Vorschriften finden sich in den §§ 13 und 14 KommStG 1993.

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen ( § 13 KommStG 1993). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.

Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) ist nach Maßgabe des § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt bzw. nach Maßgabe des § 41a ASVG von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. von der BVAEB durchzuführen. Wird die Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt durchgeführt, hat sich dieses für die Durchführung der Prüfung der Lohnsteuer des Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen ( § 86 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988). Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Wird der Anforderung weder von einem Finanzamt noch von der Österreichischen Gesundheitskasse innerhalb von drei Monaten Folge geleistet, hat die Gemeinde das Recht, eine Kommunalsteuerprüfung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Außenprüfungen durchzuführen. In diesem Fall sind das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt und die Österreichische Gesundheitskasse von der Prüfung zu verständigen.

3.30. Werbeabgabe

163Für die Erhebung der Werbeabgabe ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständige Finanzamt zuständig ( § 4 Abs. 5 Werbeabgabegesetz 2000).

Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für Großbetriebe begründen.

3.31. Stiftungseingangssteuer

164Für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 4 StiftEG).

3.32. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

165Für die Androhung, Verhängung, Einhebung, Sicherung und Einbringung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO wegen Unterlassung der Meldung gemäß § 5 WiEReG ist das Finanzamt Österreich zuständig ( § 14 Abs. 6 und § 16 WiEReG); siehe oben, Rz 54.

3.33. Digitalsteuer

166Für die Erhebung der Digitalsteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 5 Abs. 4 DiStG 2020).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 18 Abs. 2 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
§ 13 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 14 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 86 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 5 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
§ 4 StiftEG, Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 14 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 4 DiStG 2020, Digitalsteuergesetz 2020, BGBl. I Nr. 91/2019
Verweise:
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 54
Schlagworte:
Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470