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Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.213
3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
3.1. Einkommensteuer

3.1.7. Spendenbegünstigte Einrichtungen

105Für Anträge auf die bescheidmäßige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung erfüllt sind, für den Widerruf dieser Feststellung sowie für die Aufnahme in die und die Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen ist das Finanzamt Österreich zuständig ( § 4a Abs. 5 Z 3 und 4 EStG 1988).

3.1.8. Zuzugsbegünstigung

106Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuzugsbegünstigung ist das Finanzamt Österreich zuständig ( § 103 EStG 1988 und Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016 idF BGBl. II Nr. 579/2020).

3.1.9. Forschungsprämien

107Die Forschungsprämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der BAO ( § 108c Abs. 4 dritter Satz EStG 1988). Die Zuständigkeit für die Auszahlung und die Rückforderung der Forschungsprämie richtet sich nach der Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer dessen, der die Forschungsprämie beantragt. Wird die Forschungsprämie von einer Mitunternehmerschaft beantragt, ist dasjenige Finanzamt für die Auszahlung oder die Rückforderung der Forschungsprämie zuständig, das die Einkünfte der Mitunternehmerschaft gemäß § 188 BAO festzustellen hat.

Für die Erlassung des Feststellungsbescheids über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 9 EStG 1988 ist das selbe Finanzamt zuständig wie für die Auszahlung und Rückforderung der Forschungsprämie.

. Erstattungen und Abgeltungen im EStG 1988

108Für die pauschale Erstattung der Einkommensteuer als "Bausparprämie" im Wege der Bausparkasse ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 108 Abs. 5 zweiter und dritter Satz EStG 1988 sowie Verordnung betreffend Bausparen, BGBl. II Nr. 296/2005 idF BGBl. II Nr. 579/2020).

Die Rückforderung von zu Unrecht erstatteter Einkommensteuer erfolgt, indem die Bausparkasse vom auszuzahlenden Betrag den Rückforderungsbetrag einbehält (LStR 2002 Rz 1314).

109Für die pauschale Erstattung der Einkommensteuer aufgrund einer prämienbegünstigten Pensionsversorge im Wege des Rechtsträgers der Pensionsvorsorge ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 108a Abs. 4 zweiter und vierter Satz EStG 1988).

Die Rückforderung von zu Unrecht erstatteter Einkommensteuer erfolgt, indem der Rechtsträger der Pensionsvorsorge vom auszuzahlenden Betrag den Rückforderungsbetrag einbehält und an das Finanzamt für Großbetriebe abführt ( § 108a Abs. 5 vorletzter und letzter Satz EStG 1988).

110Für die pauschale Erstattung der Einkommensteuer aufgrund einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Wege einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ( § 108g Abs. 4 zweiter und vierter Satz EStG 1988).

Die Rückforderung von zu Unrecht erstatteter Einkommensteuer erfolgt, indem die Zukunftsvorsorgeeinrichtung vom auszuzahlenden Betrag den Rückforderungsbetrag einbehält und an das Finanzamt für Großbetriebe abführt ( § 108g Abs. 5 vorletzter und letzter Satz EStG 1988).

. Mitteilung über Leistungen

111Für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist, oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre ( § 2 der Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001).

. Mitteilung bei Auslandszahlungen

112Für die Entgegennahme von Mitteilungen bei Auslandszahlungen ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre ( § 109b Abs. 7 EStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4a Abs. 5 Z 3 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016
§ 108c Abs. 4 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108c Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005
§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108g Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
§ 109b Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1314
Schlagworte:
Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470