2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO
47Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben:
Feuerschutzsteuer ( § 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952)
Flugabgabe ( § 7 FlugAbgG)
Gebühren ( § 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG und § 32 GebG)
Glücksspielabgabe ( § 59 GSpG)
Grunderwerbsteuer ( § 10 GrEStG 1987 und Verordnung BGBl. II Nr. 156/2015)
Konzessionsabgabe ( § 17 Abs. 4 GSpG)
Normverbrauchsabgabe - im Fall der rechtmäßigen Verwendung des Kfz, falls für die Erhebung der Umsatzsteuer des Normverbrauchsabgabepflichtigen nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist einschließlich der Erstattung ( §§ 11 bis 12a NoVAG 1991)
Normverbrauchsabgabe - im Fall der widerrechtlichen Verwendung des Kfz ( § 11 NoVAG 1991)
Versicherungssteuer ( § 8 Versicherungssteuergesetz 1953 bzw. § 6 Abs. 3 Z 7 Versicherungssteuergesetz 1953).
48Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Beiträge:
Zuschlag zur Aufbringung von Mitteln für die bäuerliche Unfallversicherung ( § 30 Abs. 4 BSVG)
Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ( § 44 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Beitrag an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds ( § 8a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz)
49Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Gebühren im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren:
Eingabengebühr für Anträge an den Verfassungsgerichtshof ( § 17a Z 6 VfGG)
Eingabengebühr für Revisionen und Anträge an den Verwaltungsgerichtshof ( § 24a Z 6 VwGG)
Eingabengebühr für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes ( § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2014)
festgestellter pauschalierter Kostenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex ( § 351j Abs. 2 letzter Satz ASVG).
50Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben:
im Bereich der Ertragsteuern:
Erhebung der durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführenden Lohnsteuer ( § 8 Abs. 8 BUAG, § 9 Abs. 6 BUAG und § 13l Abs. 8 BUAG)
Zulassung einer übermittlungspflichtigen Organisation zur elektronischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ( § 10 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2016)
Zuerkennung und Widerruf der Spendenbegünstigung und Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen ( § 4a Abs. 5 Z 3 und 4 EStG 1988, § 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sowie § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2017)
Erteilung der Zuzugsbegünstigung ( § 103 EStG 1988 und § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2016)
Zu- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Quasi-Internationalen Organisation ( § 17 Amtssitzgesetz - ASG, BGBl. I Nr. 54/2021)
im Bereich der Umsatzsteuer:
Erstattung der abziehbaren Vorsteuer an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ( § 3a Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995)
im Bereich der Grundstücksbesteuerung:
Durchführung der Bodenschätzung ( § 1 Abs. 4 BoSchätzG 1970)
Feststellung der Einheitswerte ( § 80 und § 80a Bewertungsgesetz 1955)
Zerlegung der Einheitswerte ( § 30a GrStG 1955)
Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ( § 30a GrStG 1955).
51Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen:
Gewährung der Familienbeihilfe (zB § 10a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe (zB § 30e Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ( § 30p Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
51aAufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung:
Registrierung von Plattformbetreibern ( § 7 Abs. 4 DPMG)
Mahnung von meldenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 1 DPMG)
Widerruf der Registrierung von beharrlich die Meldepflicht verletzenden Plattformbetreibern ( § 10 Abs. 2 DPMG)
Beantragung der Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register ( § 11 DPMG)
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 DPMG ( § 26 DPMG); siehe unten, Rz 176a.
52Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der glücksspielrechtlichen Aufsicht:
Erteilung von Standortbewilligungen für elektronische Lotterien ( § 12a GSpG)
Erteilung von Konzessionen für Lotterien ( § 14 GSpG)
Erteilung von Konzessionen für Spielbanken ( § 21 GSpG)
Bewilligung von Spielbedingungen für Lotterien ( § 16 GSpG)
Bewilligung der Besuchs- und Spielordnung von Spielbanken ( § 26 GSpG)
Bewilligung der Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck ( § 37 GSpG)
Bewilligung der Bewerbung des Besuchs von Spielbanken-Betriebsstätten im EU-Raum oder EWR ( § 56 GSpG)
Aufsicht über Lotterien-Konzessionäre ( § 19 GSpG)
Aufsicht über Spielbanken-Konzessionäre ( § 31 GSpG).
53Das Finanzamt Österreich ist Verwaltungsstrafbehörde bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geldwäschevorbeugung ( § 52b GSpG und § 52c GSpG).
54Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung ( § 14 Abs. 6 WiEReG); siehe unten, Rz 165.
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76470