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Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.220
2. Zuständigkeit der Finanzämter
2.1. Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich ( § 60 BAO)

2.1.2. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen der BAO

40§ 60 Abs. 2 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

41Das Finanzamt Österreich ist zuständig für Anträge auf Vorsteuererstattungen, die von inländischen Unternehmern bei Abgabenbehörden eines anderen EU-Mitgliedstaats gestellt werden ( § 60 Abs. 2 Z 1 BAO); siehe auch Rz 131. Die Aufgaben des Finanzamtes Österreich beschränken sich dabei auf:

  • die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

  • die Weiterleitung und

  • die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten.

42Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen ( § 60 Abs. 2 Z 2 BAO), siehe auch Rz 131.

43Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge ( § 60 Abs. 2 Z 3 BAO).

44Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Fällen der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ( § 60 Abs. 4 Z 4 BAO). Zur Zuständigkeit für die Erhebung der KfzSt im Allgemeinen siehe unten Rz 152.

45Das Finanzamt Österreich ist zuständig für noch nicht in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung erfasste Abgabepflichtige ( § 60 Abs. 2 Z 5 BAO). Diese Zuständigkeit umfasst einerseits die Entgegennahme und Erledigung von Anzeigen gemäß § 120 Abs. 1 BAO, wenn sich diese auf eine neu begründete persönliche Abgabepflicht in der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer beziehen. Dies betrifft allerdings nur Fälle, in denen zuvor noch keine Steuernummer erteilt worden ist, alle übrigen in § 120 BAO geregelten Anzeigepflichten (zB betreffend die Änderung oder den Wegfall der persönlichen Abgabepflicht) sind an das zum Zeitpunkt der Anzeige jeweils zuständige Finanzamt zu richten.

Diese Zuständigkeit umfasst zweitens die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) von Abgabepflichtigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Steuernummer erhalten haben, siehe dazu unten, Rz 137. Diese Regelung ermöglicht eine zentrale Vergabe von Steuernummern und UID-Nummern durch das Finanzamt Österreich. Das gilt auch dann, wenn die ihre Tätigkeit neu aufnehmenden Abgabepflichtigen an und für sich in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen (zB Privatstiftungen, Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Unternehmen, die durch einen Umgründungsvorgang neu entstehen und bereits von Beginn an die Grenzen des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO überschreiten).

46Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Erhebung der Lohnsteuer in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 im Inland hat ( § 60 Abs. 2 Z 6 BAO). In diesem Fall besteht zwar - mit Ausnahme der ausländischen Einrichtungen iSd § 5 Z 4 Pensionskassengesetz - keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug, allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt Österreich abführen ( § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988).

Weiters ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988. Diese hat der Arbeitgeber dem Finanzamt Österreich zu übermitteln, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seinen Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich hat und nicht freiwillig Lohnsteuer abgeführt wird ( § 47 Abs. 1 lit. c EStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011
§ 60 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 4 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 60 Abs. 2 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 120 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
§ 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 84a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 131
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 152
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter Rz 137
Schlagworte:
Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470