Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.213
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit

1.2. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anbringen

11Anbringen ( § 85 BAO) einer Partei sind grundsätzlich bei dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Finanzamt einzureichen. Langt bei einem Finanzamt ein Anbringen ein, für dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es dieses ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen ( § 53 BAO).

12Die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde ist grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen. Um Probleme zu vermeiden, die mit der Umstellung auf die neue Organisationsstruktur der Bundesfinanzverwaltung einhergehen könnten, vereinfachen folgende befristete Sonderregelungen ( § 323b Abs. 5 und 6 BAO) die Stellung von Anbringen:

  • Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, können bis auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam und fristwahrend eingebracht werden. Das gilt auch dann, wenn nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Anschrift des falschen Amtes verwendet wurde.

Beispiel:

Ein Anbringen, das beim Finanzamt Österreich eingebracht wird, ist von diesem fristwahrend entgegen zu nehmen, auch wenn es fälschlicherweise an das Finanzamt für Großbetriebe adressiert ist.

  • Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, können bis auch unter Verwendung der Bezeichnung eines vor dem bestehenden Finanzamtes wirksam eingebracht werden.

Beispiel:

Ein Anbringen, das beim Finanzamt Österreich eingebracht wird, ist von diesem fristwahrend entgegen zu nehmen, auch wenn es fälschlicherweise an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach adressiert ist.

  • Das gilt selbst dann, wenn nach dem die Bezeichnung eines vor dem bestehenden unzuständigen Finanzamtes verwendet wird.

Beispiel:

Ein Anbringen, das beim Finanzamt Österreich eingebracht wird, ist von diesem fristwahrend entgegen zu nehmen, auch wenn es fälschlicherweise an das Finanzamt Waldviertel adressiert ist. Das gilt selbst dann, wenn bis zum das Wohnsitzfinanzamt des Einbringenden das Finanzamt Wien 1/23 und nicht das Finanzamt Waldviertel war.

13Nach der Grundregel des § 53 erster Satz BAO hat ein Finanzamt seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Bestimmung wurde durch das FORG aus § 50 erster Satz BAO in § 53 erster Satz BAO verschoben. Die Auslegung des § 53 erster Satz BAO kann sich an jener des § 50 erster Satz BAO aF orientieren.

Die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit bedeutet, dass ein Anbringen, das bei einem unzuständigen Finanzamt eingebracht worden ist, von diesem nicht erledigt werden darf, sondern (auf Gefahr des Einschreiters) - nicht fristwahrend - an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder der Einschreiter an diese zu verweisen ist ( § 53 zweiter Satz BAO). Diese Bestimmung wurde durch das FORG aus § 50 zweiter Satz BAO in § 53 zweiter Satz BAO verschoben. Die Auslegung des § 53 zweiter Satz BAO kann sich an jener des § 50 zweiter Satz BAO aF orientieren.

13a§ 53 BAO ist auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden (aufgrund von § 2a BAO). Daher hat dieses die vorgelegte Beschwerde gemäß § 53 zweiter Satz BAO an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückzuschicken, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt, weil rechtswidriger Weise keine Beschwerdevorentscheidung erlassen oder kein Vorlageantrag eingebracht worden ist (, Rz 26).

§ 53 BAO gilt auch gegenüber dem Verwaltungsgericht: Säumnisbeschwerden im Sinne des § 284 BAO sind beim Verwaltungsgericht einzubringen; beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (, Rz 20).

14Abweichend von § 53 erster Satz BAO sieht § 54a Abs. 1 Z 1 BAO vor, dass das Finanzamt Österreich unter folgenden Voraussetzungen Anbringen fristwahrend entgegenzunehmen hat, für deren Behandlung es eigentlich nicht zuständig ist:

  • Es handelt sich um ein schriftliches Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO, das entweder per Post verschickt, in den Amtspostkasten des Finanzamtes Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamtes Österreich übergeben worden ist.

  • Für die Behandlung dieses Anbringens ist entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig.

  • Das Anbringen wird innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht.

  • Das Anbringen ist korrekt an die zuständige Einrichtung gerichtet, nämlich entweder an das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung.

Beispiel:

Ein Anbringen, das mit der Post abgeschickt wird und das korrekter Weise an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe gerichtet ist, mit dessen Postanschrift (Adresse) versehen ist und innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich einlangt, gilt als beim Finanzamt für Großbetriebe fristgerecht eingebracht. Das Finanzamt Österreich hat das Schriftstück zu digitalisieren und in digitalisierter Form dem Finanzamt für Großbetriebe zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Diese Regelung gilt auch für Anbringen in Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung, nicht aber für außersteuerliche Aufgabengebiete, für die das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, weil insoweit kein "Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO" vorliegt.

§ 54a Abs. 1 BAO ist grundsätzlich auch im Finanzstrafverfahren anwendbar ().

Der Tatbestand des § 54a Abs. 1 BAO ist allerdings nicht erfüllt, wenn die Eingabe an das Bundesfinanzgericht adressiert ist, weil dieses keine "Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung" darstellt (). Bei einer an das Bundesfinanzgericht adressierten Eingabe, die beim Finanzamt Österreich eingebracht wird, erfolgt eine Weiterleitung allerdings dann nicht auf Gefahr des Einschreiters, wenn eine gemeinsame Einbringungsstelle des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts eingerichtet ist (, Rz 16 zu § 6 Abs. 1 AVG). Somit ist bei Vorliegen einer gemeinsamen Einbringungsstelle von Finanzamt und Bundesfinanzgericht eine an das Bundesfinanzgericht (korrekt) adressierte Eingabe auch als direkt beim Bundesfinanzgericht eingebracht zu qualifizieren.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gilt diese Regelung nur, wenn das Finanzamt Österreich das Anbringen erhalten hat. Sie gilt jedoch nicht für den umgekehrten Fall, also für Anbringen, die an das Finanzamt Österreich gerichtet sind, aber beim Finanzamt für Großbetriebe, beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder beim Amt für Betrugsbekämpfung einlangen.

Eine weitere Ausnahme von § 53 zweiter Satz BAO sieht § 323b Abs. 9 BAO vor: Nach dieser Bestimmung trägt der Einschreiter nicht die Gefahr der Fristversäumnis, wenn

  • ein Finanzamt nach dem seine Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit verloren hat,

  • der Einschreiter trotzdem innerhalb eines Jahres ab dem Verlust der Zuständigkeit das Anbringen bei diesem Finanzamt eingebracht hat und

  • er nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.

Diese Bestimmung wurde durch das 2. FORG aus § 31 Abs. 3 AVOG 2010 in § 323b Abs. 9 BAO verschoben. Die Auslegung des § 323b Abs. 9 BAO kann sich an jener des § 31 Abs. 3 AVOG 2010 orientieren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b Abs. 5 und 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54a Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise:



Schlagworte:
Verfahrensrecht - Zuständigkeit - Auslegungsbehelf
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470