Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0212-IV/9/2007
1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995
1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)

1.1.5. Begünstigter

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1130. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

Die Begünstigung kann nur vom Steuerschuldner (Inhaber des Steuer- oder Zolllagers) geltend gemacht werden. Er hat letztlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe des Treibstoffs vorliegen.

1.1.6. Geltendmachung der Begünstigung

Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 ist nach § 23 Abs. 3 MinStG 1995 in der Steueranmeldung geltend zu machen. In der Anmeldung ist nur die Gesamtmenge an steuerfrei abgegebenen Luftfahrtbetriebsstoffen auszuweisen, eine Aufgliederung nach einzelnen Luftfahrtunternehmen ist nicht erforderlich.

1.1.7. Nichtvorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen / Bestimmungswidrige Verwendung

Im Falle des Nichtvorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder einer "bestimmungswidrigen" Verwendung tritt die Steuerbefreiung nicht ein. Der "ursprüngliche" Steuerschuldner (Steuer- oder Zolllagerinhaber) hat die entsprechenden Mengen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 bzw. § 39 MinStG 1995 zu versteuern.

1.1.8. Sonstige Begünstigungen

Begünstigungen bestehen auch für Luftfahrtbetriebsstoffe (Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe), die in Luftfahrzeugen auf Flügen über die Grenzen des Anwendungsgebietes eingeführt (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus einem Mitgliedstaat eingebracht (§ 6 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung in Verbindung mit § 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus Zolllagern für gewerblich verwendete Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1840.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2002
Betroffene Normen:
§ 92 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte:
Begünstigung - Steuerschuldner - Anwendungsgebietes
Stammfassung:
BMF-010220/0212-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAA-76468