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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0212-IV/9/2007
1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995
1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)

1.1.4. Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen sowie sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1130. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

1.1.4.1. Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig ist eine Beförderung grundsätzlich dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit der Absicht Gewinn zu erzielen erfolgt und sich die Tätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Nicht begünstigt sind daher beispielsweise Bundesheerflüge.

1.1.4.2. Beförderung von Personen oder Sachen oder sonstige Dienstleistung

Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass es sich um eine Beförderung von Personen oder Sachen oder um sonstige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, handelt.

Bis zum Inkrafttreten des VStÄG 1996 war der Einsatz von Flugzeugen, die zwar gewerblich verwendet werden, aber nicht zur Personen- oder Güterbeförderung, nicht begünstigt (zB als Schulungsflugzeug oder für Schau-, Kunst-, Reklame-, Meß-, Sprühflüge und ähnliche Zwecke). Durch das VStÄG 1996 wurde die Begünstigung erweitert. Neben der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen sind auch sonstige gewerbsmäßig unternommene Flüge begünstigt. Entscheidend für die Begünstigung ist, dass mittels des Luftfahrzeuges, das allenfalls auch angemietet worden sein kann, entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden. Nicht befreit ist daher die gewerbsmäßige Vermietung von Luftfahrzeugen, die nicht zu gewerblichen Zwecken (zB für Vergnügungs- oder Sportflüge oder wenn das Flugzeug der Selbstbeförderung dient) eingesetzt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
§ 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 23 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 39 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 46 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuerbegünstigung - Geltendmachung - Gewerbsmäßigkeit - gewerbsmäßig - Beförderung - Personen - Sachen
Stammfassung:
BMF-010220/0212-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAA-76468