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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0212-IV/9/2007
1. Die Steuerbefreiungen nach § 4 MinStG 1995
1.1. Luftfahrtbetriebsstoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995)

1.1.2. Abgabe aus Steuer- oder Zolllagern

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1130. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

1.1.2.1. Unmittelbare Abgabe

Begünstigt ist grundsätzlich nur eine unmittelbare Abgabe (nicht zB eine Abgabe über Tankstelle), weil in der Regel nur in einem solchen Fall der Steuerschuldner den Nachweis über die begünstigte Abgabe des Treibstoffes erbringen wird können.

Unmittelbar wäre die Abgabe auch dann noch, wenn das Steuerlager bzw. Zolllager zwar nicht am Betankungsort gelegen ist, das Tankfahrzeug aber unmittelbar - also ohne Zwischenhalt oder Zwischenlagerung - aus dem betreffenden Lager das Luftfahrzeug betankt.

Da die Praxis jedoch gezeigt hat, dass in manchen Fällen eine unmittelbare Abgabe des Treibstoffs an das Luftfahrzeug aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt (zB bei Hubschraubern, die in der Regel nicht auf einem Flughafen stationiert sind), wurde zur Regelung der Frage der Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe im Falle der Betankung des Luftfahrzeuges an einem anderen Ort als dem eines Steuer- oder Zolllagers durch das Bundesministerium für Finanzen folgende Regelung getroffen:

1.1.2.2. Erlaß über Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe iF der Betankung des Luftfahrzeuges an anderem Ort als dem eines Steuer- oder Zolllagers

(Erlaß vom GZ. Min-420/5-III/11/95; ergänzt wegen VStÄG 1996)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 ist Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen "oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels des Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden" (ergänzt wegen VStÄG 1996) aus Steuer- oder Zolllagern abgegeben wird, von der Mineralölsteuer befreit. In der Praxis hat der Lagerinhaber daher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe zu beurteilen bzw. zu prüfen. Der Lagerinhaber wird in der Regel den Nachweis über eine "steuerfreie" Abgabe des Treibstoffes nur dann führen können, wenn er den Treibstoff unmittelbar an das Luftfahrzeug abgibt. Nunmehr hat sich gezeigt, dass in vielen Fällen, insbesondere bei Hubschraubern, eine unmittelbare Abgabe des Treibstoffs an das Luftfahrzeug aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt (ein Hubschrauber ist in der Regel nicht auf einem Flughafen stationiert).

1.1.2.3. Treibstoffabgabe außerhalb Steuer/Zolllager

Im Interesse einer wirtschaftlichen und einheitlichen Vorgangsweise wird zur Frage einer steuerfreien Abgabe von Treibstoffen an Luftfahrzeuge außerhalb eines Steuer- bzw. Zolllagers folgendes mitgeteilt:

1.1.2.4. Voraussetzungen

Liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung des Treibstoffes (insbesondere die gewerbliche Verwendung des Luftfahrzeuges) vor, ist unter den folgenden Voraussetzungen nichts gegen die Gewährung einer Steuerbegünstigung einzuwenden, auch wenn die Abgabe des Treibstoffes aus dem Lager an das Luftfahrzeug nicht unmittelbar erfolgt:

1.1.2.5. Aufzeichnungen

Auf Grund entsprechend geführter Aufzeichnungen des Luftfahrtunternehmens kann die Verwendung des Treibstoffes für den begünstigten Zweck nachvollzogen werden. Dazu können insbesondere die vom Luftfahrtunternehmen nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen herangezogen werden.

Aus den Aufzeichnungen müssen jedenfalls ersichtlich sein:

  • Bezeichnung des Flugzeuges

  • Flugnummer

  • Flugdauer und Flugzeit

  • Zweck des Fluges

  • Datum und Ort der Betankung

  • Art und Menge des aufgenommenen Treibstoffes.

1.1.2.6. Meldung der "bestimmungswidrig" verwendeten Mengen

Seitens des Luftfahrtunternehmens wird dem Lagerinhaber (Steuerschuldner) jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats, möglichst bis zum 15. des Folgemonats gemeldet, welche "steuerfrei" bezogenen Mengen nicht für den begünstigten Zweck verwendet worden sind. Der Lagerinhaber (Steuerschuldner) berücksichtigt diese nicht begünstigten Mengen in der nächsten Steueranmeldung. "Null"-Meldungen sind nicht erforderlich.

1.1.2.7. Vorlage der Aufzeichnungen des Luftfahrtunternehmens durch Lagerinhaber

Der Nachweis über die verwendeten Mengen muß aus den beim Luftfahrtunternehmen (nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen) zu führenden Aufzeichnungen zu ersehen sein. Diese Aufzeichnungen müssen vom Lagerinhaber (Steuerschuldner) über Verlangen der Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden. Werden die Unterlagen nicht vorgelegt, ist davon auszugehen, dass für die entsprechenden Treibstoffmengen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 nicht erfüllt sind. Die Treibstoffmengen sind nach § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 bzw. nach § 39 MinStG 1995 zu versteuern, Steuerschuldner ist der Lagerinhaber.

1.1.2.8. Nur spezielle "Flugtreibstoffe"

Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für spezielle "Flugtreibstoffe" (Flugbenzin und Kerosin). Bei herkömmlichen Treibstoffen für Kraftfahrzeuge ist wegen des möglichen Mißbrauchs ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

1.1.2.9. "Zwischenlager" oder "Tankfahrzeug"

Wird die unter Punkt 1-4 beschriebene Vorgangsweise gewählt, ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn vorerst die gesamte aus dem Steuer- bzw. Zolllager in ein "Zwischenlager" oder in ein "Tankfahrzeug" abgegebene Menge als steuerfrei behandelt wird, vorausgesetzt, dass aus diesem "Zwischenlager" oder "Tankfahrzeug" ausschließlich Luftfahrzeuge betankt werden.

1.. Luftfahrtver-mietungs-unternehmen

Der Erlaß kann auch auf Luftfahrtvermietungsunternehmen Anwendung finden, vorausgesetzt der Mieter verwendet das Luftfahrzeug für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen.

1.. Anwendbarkeit

Der Erlaß kann auf alle Treibstofflieferungen an Luftfahrtunternehmen angewandt werden, die nach dem getätigt wurden bzw. werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
§ 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 23 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 39 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 46 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 39 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuerbegünstigung - Geltendmachung - unmittelbare Abgabe - Steuerlager - Zolllager - Lagerinhaber - Steuerschuldner - Flugtreibstoffe - Zwischenlager - Tankfahrzeug
Stammfassung:
BMF-010220/0212-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAA-76468