TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0212-IV/9/2007

0. Steuerbegünstigungen und ihre Geltendmachung

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1130. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

0.1. Allgemeines

0.1.1. Befreiungen bzw. keine Steuerschuld bei anderer als steuerrelevanter Verwendung

Grundsätzlich ist für die Mineralölbesteuerung nur die Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen steuerlich relevant. Dementsprechend sind für Mineralöle, die zu anderen Zwecken eingesetzt werden, Befreiungen vorgesehen. Jene Mineralöle, die im Regelfall zu steuerlich relevanten Zwecken verwendet werden (dies sind - nunmehr - im wesentlichen die Mineralöle "im engeren Sinn"), unterliegen strengeren, umfassenderen Bestimmungen als Mineralöle, die nur im Ausnahmefall zu solchen Zwecken dienen (dies gilt - nunmehr - im wesentlichen für "sonstige" Mineralöle).

Die Unterscheidung in Mineralöl "im engeren Sinn" und "sonstige" Mineralöle wurde erst durch das Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 427 (VStÄG 1996), getroffen. Aufgrund dieser Novelle unterliegen "sonstige" Mineralöle grundsätzlich den Kraft- und Heizstoffbestimmungen, für sie entsteht die Steuerschuld im Regelfall nur mehr mit ihrer Abgabe zu einem steuerrelevanten Zweck bzw. steuerrelevanten Verwendung. Die frühere Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 1995 für die nicht steuerrelevante Verwendung von Mineralölen "ohne eigenen Steuersatz" konnte entfallen, da für sie kein Anwendungsbereich mehr bestand (je nach Tarifposition besteht für die betreffenden "Mineralöle ohne eigenen Steuersatz" "Freischeinpflicht" oder es handelt sich um "sonstige" Mineralöle, für die bei nicht steuerrelevanter Verwendung gar keine Steuerschuld entsteht).

0.1.1.1. Begünstigter

Wesentlich für die Gewährung steuerlicher Begünstigungen ist weiters die Prüfung der Frage, wer die jeweilige Begünstigung in Anspruch nehmen kann.

Beispielsweise kann die Begünstigung für Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 nicht vom Luftfahrtunternehmen selbst in Anspruch genommen werden, sondern der Lieferant (Steuer- oder Zolllager) kann diese geltend machen, hat sich allerdings entsprechend vom Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Gewährung zu überzeugen. Im Falle des "Herstellerprivilegs" (§ 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 1995) oder der Beimischung von biogenen Stoffen (§ 6 MinStG 1995) hingegen ist der Betriebsinhaber der Begünstigte.

0.1.1.2. Geltendmachung in der Anmeldung

Im Hinblick auf die Geltendmachung von Begünstigungen sei besonders auf § 23 Abs. 3 MinStG 1995 idF des VStÄG 1996 hingewiesen. Demnach hat der Steuerschuldner in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf unter Steueraussetzung verbrachtes Mineralöl entfallen sowie Mengen, die gemäß § 4 MinStG 1995 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 MinStG 1995 aufzugliedern.

Der Steuerschuldner kann außerdem bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 (Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet) oder § 46 Abs. 1 (Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer) zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Erstattungs- oder Vergütungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 oder § 46 Abs. 1 MinStG 1995. Diese vereinfachte Geltendmachung von Begünstigungen ist auf jene ausdrücklich in § 23 Abs. 3 MinStG 1995 aufgezählten Bestimmungen beschränkt.

0.1.1.3. Nichteinhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen

Unterschiedlich sind auch die Folgen im Falle der Nichteinhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Begünstigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu unterscheiden, ob die Nichteinhaltung zur Folge hat, dass eine Steuerbegünstigung schon von vornherein (also ex tunc) nicht eingetreten ist (zB steuerfreie Abgabe von Luftfahrttreibstoff an ein Luftfahrtunternehmen für Vergnügungsflüge) oder ob es nachträglich (ex nunc) zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung kommt (zB weil der Verbleib eines auf Grund eines Freischeines steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann). Dieser Unterscheidung kommt vor allem im Hinblick auf die einzelnen Steuerschuldentstehungstatbestände und damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen (Steuerschuldner, Anmeldung, Fälligkeit, ....) große Bedeutung zu.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
§ 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 23 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 39 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 46 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuerbegünstigung - Geltendmachung
Stammfassung:
BMF-010220/0212-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAA-76468