Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007
2. Bemessungsgrundlage

2.4. Zulässige Berechnungsmethoden

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in früheren Erlässen darauf hingewiesen, dass gegen die Anwendung der ÖNORM C 1120, die Verwendung von Umrechnungstabellen, die vom deutschen Finanzministerium herausgegeben wurden und die Verwendung der von der American Society for Testing and Materials herausgegebenen "Petroleum Measurement Tables" keine Bedenken bestehen, weil alle diese Methoden faktisch zum selben Ergebnis führen. Diese Berechnungsmethoden können daher auch weiterhin verwendet werden.

2.5. Verzicht auf Umrechnung

Auf eine Dichte- und Temperaturbestimmung und eine Umrechnung der Menge bei +15 °C kann in Fällen verzichtet werden, in denen auf Freischein Spezialprodukte abgegeben werden oder im Einzelfall nur geringe Mengen (etwa bis 100 l) ermittelt werden sollen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2002
Schlagworte:
Anwendung der ÖNORM C 1120 - Umrechnungstabelle - deutsches Finanzministerium - Petroleum Measurement Tables - Berechnungsmethoden
Stammfassung:
BMF-010220/0211-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAA-76467