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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007

2. Bemessungsgrundlage

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

2.1. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für das MinStG 1995 ist nicht einheitlich. Die Steuersätze beziehen sich entweder auf die Litermenge (1.000 Liter) der entsprechenden Ware (gilt insbesondere für Treibstoffe) oder auf das Eigengewicht (1.000 kg, gilt insbesondere für Heizöle und Flüssiggas). Liter ist das Liter bei +15 °C. Es wird darauf hingewiesen, dass dies eine Umstellung zum MinStG 1981 darstellt, in dem sich die meisten Steuersätze auf 100 kg bezogen.

2.2. Ermittlung der Litermenge oder des Eigengewichts

Das Mineralölsteuergesetz 1995 enthält ebenso wie das ihm vorangegangene Mineralölsteuergesetz 1981 keine Vorschriften, wie die Litermenge bzw. das Eigengewicht zu ermitteln ist. Zulässig ist daher sowohl die Ermittlung der Mengen durch Abwaage bzw. Abwaage und nachfolgende Umrechnung als auch durch Messuhren oder Peilung, wobei entsprechend der Dichte und Temperatur umzurechnen ist.

2.3. Luftauftrieb

Bis zum EU-Beitritt war bei Treibstoffen Bemessungsgrundlage der Mineralölsteuer das Eigengewicht. Mit Erlass vom , 102.297-14/62, idF des Erlasses vom 5. Feber 1963, 13.129-14/63, wurde angeordnet, dass bei der Ermittlung des Eigengewichtes von Mineralölen aus dem Volumen und der Dichte auf Antrag der Luftauftrieb zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Luftauftriebes war gerechtfertigt, um im Falle der Berechnung dasselbe Gewicht erhalten zu können, das sich beim Verwiegen ergeben würde. Die Gewichtsermittlung durch Berechnung ergibt nämlich bei Nichtberücksichtigung des Luftauftriebes das Gewicht im luftleeren Raum und damit zwangsläufig eine Abweichung von dem durch Wiegen feststellbaren Gewicht, weil ja im lufterfüllten Raum gewogen wird. Die auf den Luftauftrieb entfallende Gewichtsdifferenz beträgt 0,0011 Gramm pro Kubikzentimeter.

Wird daher nunmehr bei Treibstoffen die Litermenge nicht durch Verwiegen ermittelt, ist bei der Ermittlung der Litermenge bei 15 °C kein Luftauftrieb zu berücksichtigen. Hingegen ist in Fällen, in denen die zu ermittelnde Litermenge auf Grund einer Verwiegung festgestellt werden soll, der verwogenen Menge der Luftauftrieb hinzuzurechnen. Es erhöht sich dadurch die zu errechnende Litermenge.

Für Waren, die weiterhin einem Gewichtssteuersatz unterliegen (Heizöle und Flüssiggas), gelten die Anordnungen über die Berücksichtigung des Luftauftriebes weiter.

Eine Berücksichtigung zugunsten des Steuerschuldners hat nur dann zu erfolgen, wenn dies durch den Steuerschuldner in den von ihm vorgenommenen Berechnungen geschehen ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuersätze - Bemessungsgrundlage - Bemessungsgrundlage - Vorschrift - EU-Beitritt - Eigengewicht - Mineralöl - Volumen - Luftauftrieb - Treibstoff - Litermenge - Verwiegung - Ware - Gewichtssteuersatz
Stammfassung:
BMF-010220/0211-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAA-76467