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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007
1. Die Steuersätze

1.2. Mineralöle "ohne eigenen Steuersatz" (§ 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995)

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

Alle in § 2 Abs. 1 MinStG 1995 angeführten Mineralöle, für die § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 MinStG 1995 keinen eigenen Steuersatz vorsieht, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995 demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

Besonders darauf hingewiesen sei, dass diese Bestimmung von der allgemeinen Regel nach § 2 Abs. 8 MinStG 1995 abweicht, nach der die Mineralöl betreffenden Bestimmungen nur auf Mineralöl "im engeren Sinn" anzuwenden sind. Sie gilt für sämtliche Mineralöle, neben Mineralöl "im engeren Sinn" auch für "sonstige Mineralöle" (vgl. dazu auch die Ausführungen unter VS-1110 Abschnitt 1.3. Mineralöle "mit" und "ohne eigenen Steuersatz").

Werden Mineralöle "ohne eigenen Steuersatz" (steuerrelevant) als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet, gilt also jener Steuersatz, der für in Z 1 bis 8 angeführte Mineralöle entsprechend ihrer Verwendung und ihrer Beschaffenheit zur Anwendung käme. ZB unterliegt Benzol, das anstelle von Benzin verwendet werden soll, dem Benzinsteuersatz und "Spindelöl", das anstelle von Dieselöl als Treibstoff verwendet werden soll, dem Dieselölsteuersatz, "Spindelöl", das anstelle von Heizöl leicht als Heizöl verwendet werden soll, jedoch dem Heizölsteuersatz.

In Zweifelsfällen wäre ein Gutachten der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt (SZKTUA) Telefon: +43 1 71106 / Fax:+43 1 71106 5705, A-1030, Wien, Vordere Zollamtsstraße) einzuholen.

1.3. Kraftstoffe und Heizstoffe (§ 3 Abs. 2 und 3 MinStG 1995)

1.3.1. Kraftstoffe

Bei Kraftstoffen ist zunächst zu fragen, ob diese anstelle von Benzin verwendet werden sollen. In diesem Fall beträgt der Steuersatz 407 Euro je 1.000 l, in sonstigen Fällen - wie für Gasöle - 282 Euro je 1.000 l.

1.3.2. Heizstoffe

Der Steuersatz für Heizstoffe beträgt 69 Euro je 1.000 l.

1.3.3. Biogene Stoffe

Durch die MinStG-Novelle BGBl. I Nr. 106/1999 (Artikel XII des Steuerreformgesetzes 2000) wurde der im Rahmen der Steuerreform 2000 gefasste Beschluss der Bundesregierung, den Einsatz biogener Treibstoffe zu fördern, umgesetzt und insbesondere eine Mineralölsteuerbefreiung für unvermischt als Treibstoff eingesetzte biogene Stoffe vorgesehen (§ 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995). Mit Ablauf des entfiel der Steuersatz für biogene Stoffe (früher § 3 Abs. 4 MinStG 1995) als nicht mehr erforderlich. Die Befreiung ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entstand bzw. entsteht. Eine besondere Entlastungsregelung für vor diesem Zeitpunkt versteuerte Bestände sieht die Novelle nicht vor.

Gemäß § 6 Abs. 5 MinStG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995 auch auf biogene Stoffe, bei denen gewisse Additivierungen vorgenommen wurden.

Hingewiesen sei weiters auf § 6 Abs. 6 MinStG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 sowie auf § 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995. Wird ein Gemisch aus steuerfreien biogenen Stoffen, bereits versteuerten Mineralölen und Kraftstoffen, die entweder bereits versteuert sind oder für die durch die Beimischung die Steuerschuld entsteht, durch den Verbraucher oder bei der Abgabe an diesen hergestellt ist für einen derartigen Kraftstoff keine weitere Mineralölsteuer zu entrichten.

In sonstigen Fällen unterliegen Gemische von Mineralölen und (biogenen) Kraftstoffen entweder dem Steuersatz des betreffenden Mineralöls oder sind als Kraftstoff zu besteuern.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
VS-1110 Abschnitt 1.3
§ 2 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 6 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuersätze - Bemessungsgrundlage - Mineralöl - Beschaffenheit - Verwendungszweck - Kraftstoff - Heizstoff - biogener Stoff - Mineralölsteuerbefreiung
Stammfassung:
BMF-010220/0211-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAA-76467