1.1.6. Nachversteuerung im Falle gemeinsamer Strom- und Wärmeerzeugung
Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.
Werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c MinStG 1995 unversteuert bezogene Heizöle und Flüssiggase in einem Verwendungsbetrieb oder in einem Steuerlager ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt, sind sie steuerfrei zu belassen. Werden sie jedoch nicht ausschließlich zur Stromerzeugung verwendet (wird zB auch Fernwärme erzeugt), ist der nicht auf die Stromerzeugung entfallender Mineralöleinsatz zum Regelsatz (36 Euro je 1.000 kg Heizöl bzw. 43 Euro je 1.000 kg Flüssiggas) nachzuversteuern (§ 24 Abs. 4 MinStG 1995).
Da die für die "exakte" Nachversteuerung erforderliche exakte Abgrenzung des Mineralölverbrauchs für die Stromerzeugung von jenem für die Wärmeerzeugung und ihr Nachweis vielfach problematisch sind, wurden gesetzlich bzw. erlassmäßig zwei "Pauschalnachversteuerungsmethoden" vorgesehen, einerseits eine "Pauschalnachversteuerung" der gesamten in einer begünstigten Anlage eingesetzten Mineralölmengen, andererseits eine "Pauschalnachversteuerung" nach dem Wirkungsgrad der Anlage.
Die erlassmäßige Regelung erfolgte durch ZD-Infos VS-1133/2-III/11/97 vom betreffend steuerliche Begünstigungen für Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme, insbesondere Pauschalnachversteuerung nach dem Wirkungsgrad sowie VS-1133/1-III/11/98 vom betreffend Sonderfälle steuerlicher Begünstigungen für Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme, Pauschalnachversteuerung nach dem Wirkungsgrad im Falle des Einsatzes mehrerer Energieträger. Die Aufnahme dieser ZD-Infos in VS-1130 ist geplant.
1.1.7. "Pauschalnachversteuerung" der gesamten in einer begünstigten Anlage eingesetzten Mineralölmengen
Die Nachversteuerungssätze für die "Pauschalnachversteuerung" der gesamten in einer begünstigten Anlage eingesetzten Mineralölmengen wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirkung vom auf Euro-Sätze umgestellt und betragen nunmehr 14,5 Euro je 1.000 kg Heizöl oder Flüssiggas. In § 24 Abs. 4 zweiter Satz MinStG 1995 wurden weiters die Anwendungsfälle einer pauschalen Nachversteuerung nach dieser Bestimmung einerseits auf sämtliche Anlagen erweitert, die ausschließlich elektrische Energie und Wärme erzeugen, andererseits diese Art der pauschalen Nachversteuerung auf stationäre Anlagen beschränkt, in denen die Stromzeugung einen gewissen Mindestanteil aufweist. Auch diese Neuregelung trat mit in Kraft.
Wie bereits in ZD-Info VS-1000/28-III/11/00 mit Einführungserlass zur Novelle der VerbrauchsteuerG im Rahmen des BudgetbegleitG 2001 (§ 24 Abs. 4 MinStG 1995) ausgeführt, kann unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wirkungsgrade und Umwandlungsverluste der Strom- und Wärmeerzeugung im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung jedenfalls dann davon ausgegangen werden, dass in einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient, im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, wenn die Anlage einen elektrischen Wirkungsgrad von rund 20% oder mehr aufweist.
Davon ausgehend, dass Heizöl einen Wärmeinhalt von rund 41 GJ (entspricht rund 11 MWh) je Tonne aufweist, bedeutet dies, dass für eine Anlage, die im Jahresdurchschnitt eines Kalenderjahres mindestens rund 2,2 MWh Strom je eingesetzter Tonne Heizöl erzeugt, diese Pauschalierung in Anspruch genommen werden kann. Wird eine derartige Anlage mit Flüssiggas betrieben (Wärmeinhalt von rund 46 GJ, entspricht rund 12,8 MWh), müsste sie dafür im Jahresdurchschnitt eines Kalenderjahres mindestens rund 2,5 MWh Strom je eingesetzter Tonne Flüssiggas erzeugen.
Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Richtwerte, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in Einzelfällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Unternehmen, die sich darauf berufen, dass auch Anlagen mit niedrigerem elektrischen Wirkungsgrad die gesetzlichen Voraussetzungen für die pauschale Nachversteuerung erfüllen, wäre Gelegenheit zu geben, ihre Ansicht nachzuweisen. Abschließend sei betont, dass die dargestellte Regelung der Pauschalnachversteuerung andere, erlassmäßig vorgesehene pauschale Nachversteuerungsmöglichkeiten nach dem Wirkungsgrad der Anlage laut ZD-Infos VS-1133/2-III/11/97 und VS-1133/1-III/11/98 unberührt lässt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise: | VS-1130 VS-1000 § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 24 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 24 Abs. 4 zweiter Satz MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte: | Mineralölsteuer - Steuersätze - Bemessungsgrundlage - ausschließlich zur Stromerzeugung - Mineralöleinsatz - zum Regelsatz - Pauschalnachversteuerungsmethoden - Pauschalnachversteuerung - eingesetzte Mineralölmengen |
Stammfassung: | BMF-010220/0211-IV/9/2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAA-76467