1.1.1. Verbleites Benzin
Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.
Wenn im § 3 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995 ein Steuersatz für verbleites Benzin vorgesehen ist, obwohl nach österreichischen Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von verbleitem Benzin verboten ist (Ausnahmen gelten bezüglich des Flugverkehrs) bedeutet dies, dass dieser Steuersatz zur Anwendung kommt, wenn für verbleites Benzin die Steuerschuld entsteht, und zwar unabhängig von dem erwähnten Verbot.
1.1.2. Gekennzeichnetes Gasöl
Der im § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 vorgesehene begünstigte Steuersatz für gekennzeichnetes Gasöl ("Heizöl extra leicht") gilt nur für ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl ist unabhängig von seiner Verwendung wie Gasöl zu besteuern. Durch das VStÄG 1996 wurde klargestellt, dass im Steuergebiet gekennzeichnetes Gasöl nur dann steuerbegünstigt ist, wenn die Kennzeichnung in einem Steuerlager erfolgt ist, das über eine Bewilligung zur Gasölkennzeichnung gemäß § 9 Abs. 3 MinStG 1995 verfügt (§ 9 Abs. 1 MinStG 1995). Wird gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet, ist es nachzuversteuern (siehe § 10 MinStG 1995).
Der Steuersatz für gekennzeichnetes Gasöl ist auf Mineralöle "ohne eigenen Steuersatz" (zB "Spindelöl") nicht anwendbar, da diese Begünstigung die ordnungsgemäße Kennzeichnung voraussetzt und eine solche Kennzeichnung gemäß § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 MinStG 1995 nur für Gasöl der KN-Unterposition 2710 00 69 (nunmehr 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49) vorgesehen ist.
1.1.3. Heizöle
Im § 3 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995 sind für Heizöle zwei Steuersätze vorgesehen, und zwar ein niedrigerer Steuersatz (je 1.000 kg) im Falle der Verwendung zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995 begünstigten Zweck sowie ein höherer (je 1.000 l; entspricht dem Dieselölsteuersatz) bei der Verwendung zu anderen Zwecken (in der Regel als Treibstoff). In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass für Heizöle, die außerhalb eines Steuerlagers zu nichtenergetischen Zwecken steuerfrei verwendet werden sollen, seit der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 grundsätzlich ein Freischein erforderlich ist (siehe § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995).
1.1.4. Flüssiggas
Im § 3 Abs. 1 Z 8 MinStG 1995 wurden durch die Novelle im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (ab ), auch für Flüssiggas zwei Steuersätze eingeführt, und zwar ein hoher Steuersatz für Flüssiggas als Treibstoff und ein niedriger Satz für die Verwendung zu allen anderen Zwecken (vor allem Verheizen). Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995 (Flüssiggas zum Verheizen) entfiel, für nicht steuerrelevant verwendetes Flüssiggas galten ab dieser Novelle die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995. Daher kann in diesen Fällen nunmehr eine steuerfreie Verwendung nur auf Grund eines Freischeines bzw. in einem Steuerlager erfolgen. Flüssiggas, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits im freien Verkehr befunden hat, war davon nicht betroffen, es sei denn, das Flüssiggas wurde als Treibstoff verwendet (siehe § 64a Abs. 2 und 5 MinStG 1995).
1.1.5. Erzeugung elektrischer Energie mit Heizölen und Flüssiggas
Sollen Heizöle der im § 3 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995 bezeichneten Art (nicht aber gekennzeichnetes Gasöl, so genanntes "Heizöl extra leicht") zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden, können sie nunmehr (Novelle im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; ab ) unversteuert (auf Freischein bzw. im Rahmen einer Steuerlagerbewilligung) bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. c MinStG 1995). Diese Bestimmung gilt auch für Flüssiggas (Novelle im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995; ab ; davor Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 1995).
Auf die Möglichkeit einer Steuererstattung bzw. -vergütung gemäß § 64b MinStG 1995 (Novelle im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; ab ) für vor Inkrafttreten der Novelle versteuerte Heizöle, die bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, wird hingewiesen. Diese steuerliche Entlastung setzt insbesondere die bereits erfolgte Verwendung des Heizöls zu dem begünstigten Zweck voraus (dh. keine Entlastung des - noch nicht verwendeten - Lagerbestandes).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise: | § 3 Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 9 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 9 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 10 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 2 Abs. 7 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a und c MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 4 Abs. 1 Z 6, 9 und 11 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 64a Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 64a Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 64b MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte: | Mineralölsteuer - Steuersätze - Bemessungsgrundlage - verbleites Benzin - begünstigter Steuersatz - ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl - Mineralöl - höherer Steuersatz - Verwendung - hoher Steuersatz - Treibstoff - Flüssiggas - anderer Zweck - Heizöl - Erzeugung elektrischer Energie |
Stammfassung: | BMF-010220/0211-IV/9/2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAA-76467