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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0211-IV/9/2007

0. Steuersätze und Bemessungsgrundlage

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1120. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

0.1. Allgemeines

0.1.1. Mineralöle "mit eigenem Steuersatz"

Die Höhe der Steuersätze ist in § 3 MinStG 1995 geregelt. Auch diese Bestimmung unterscheidet Mineralöle von Kraft- bzw. Heizstoffen. Sie sieht nicht für alle der Mineralölsteuer unterliegenden Mineralöle eigene Steuersätze vor, sondern nur für jene ("gängigen") Mineralöle, die idR als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden (Mineralöle "mit eigenem Steuersatz", § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 MinStG 1995).

0.1.2. Mineralöle "ohne eigenen Steuersatz"

Alle anderen Mineralöle (und zwar sowohl Mineralöl "im engeren Sinn" als auch "sonstige Mineralöle") unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995, vgl. dazu auch die Ausführungen unter VS-1110 Abschnitt 1.3. Mineralöle "mit" und "ohne eigenen Steuersatz").

0.1.3. Österr. Gebrauchszolltarif

Wie andere Verbrauchsteuern auch wurde die Mineralölsteuer in den Österreichischen Gebrauchszolltarif eingearbeitet. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf Band 2 "Anhänge", Abschnitt "Steuern/VS". Der Mineralölsteuer ist das Symbol "VS11" bzw. "M" zugeordnet. Weiters sei darauf aufmerksam gemacht, dass der Zolltarif auf Einfuhrfälle abstellt. Aus diesem Grund scheinen beispielsweise Kraft- und Heizstoffe im Gebrauchszolltarif nicht als mineralölsteuerpflichtige Waren auf, kommt es doch bei diesen anlässlich der Einfuhr nicht zur Steuerschuldentstehung.

0.1.4. Feststellung des Steuersatzes

Findet sich bei einer Warenposition im Gebrauchszolltarif im Nomenklaturteil des Österreichischen Gebrauchszolltarifs das Symbol "VS", so sind der Tabelle im "VS"-Teil des Bandes 2 "Anhänge" die Art der Verbrauchsteuer, der Steuersatz sowie ein allenfalls in der Zollanmeldung im Feld 33 anzuführender Zusatzcode zu entnehmen. Zusatzcodes kommen nur zur Anwendung, wenn bei einer Warenposition mehrere Steuersätze oder unterschiedliche Verbrauchsteuern in Frage kommen.

0.1.5. Novellen des § 3 MinStG 1995

§ 3 MinStG 1995 wurde durch Artikel XXXIV des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 mit Wirkung vom novelliert. In dieser Novelle wurden alle Steuersätze mit Ausnahme jenes für biogene Stoffe (§ 3 Abs. 4 MinStG 1995) angehoben. Der Steuersatz für biogene Stoffe entfiel durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/1999. Durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, VStÄG 1996, BGBl. Nr. 427, wurde vorgesehen, dass § 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995 - ausnahmsweise (sonst gelten ja für "sonstige" Mineralöle die Kraft- und Heizstoffbestimmungen) - auch auf "sonstige" Mineralöle Anwendung findet.

0.1.6. Euro-Umstellung

Die Umstellung auf Euro-Steuersätze erfolgte durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, die im Hinblick auf Steuersätze betreffende Bestimmungen mit in Kraft trat (§ 64e MinStG 1995). Zur Verwaltungsvereinfachung wurden Rundungen der betreffenden Sätze vorgenommen. Um der Vorgabe der Bundesregierung, dass die Umstellung nicht zum Nachteil der Bürger erfolgen darf, zu entsprechen wurde dabei vielfach abgerundet.

Die neuen Steuersätze sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entstand. Auf Waren, für welche die Steuerschuld vor dem entstand waren zunächst weiterhin die früheren Steuersätze anzuwenden sowie gegebenenfalls die "Euro-SelbstberechnungsV" (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anwendung von in Schilling festgesetzten Beträgen bei Abgaben, die in Euro selbst berechnet werden, BGBl. II Nr. 204/1999 idF BGBl. II Nr. 279/2000).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
VS-1110 Abschnitt 1.3
§ 64e MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuersätze - Bemessungsgrundlage - Mineralöl - mit eigenem Steuersatz - ohne eigenen Steuersatz - andere Mineralöle - Beschaffenheit - Verwendungszweck - Österreichischer Gebrauchszolltarif - VS11 - Steuersatz - Euro-Steuersatz - Euro-Steuersätze
Stammfassung:
BMF-010220/0211-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAA-76467