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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
8. IT-Anwendungen
8.1. Verbrauchsteuerrechtliche IT-Anwendungen

8.1.2. EMCS

Das EMCS ist ein IT-gestütztes Verfahren betreffend die Deklaration, Überwachung und Besicherung der Beförderung vstW im gesamten EU-VstGeb (Abschnitt 3.3.2. und 4.4.2.).

Mit der Nutzung von EMCS soll ein sicherer Datenaustausch gewährleistet werden. Hinsichtlich der Zugangs- und Authentifizierungsdaten der Beteiligten bestehen Sorgfaltspflichten, bei deren Unterlassung Zugangssperren zu EMCS veranlasst werden können. Dies gilt auch für die Verursachung sonstiger Beeinträchtigungen des Systems.

§ 3, 4 VStBefVO

8.1.2.1. Beförderungskontrollsystem (Kernelement von EMCS)

Das Verfahren zur Überwachung der Beförderung vstW innerhalb der Union bildet ein Kernelement der Verbrauchsteuergesetzgebung. Das Grundprinzip ist, dass alle Beförderungen dieser Waren, insbesondere im Verkehr zwischen den MS, nur zwischen autorisierten Wirtschaftsbeteiligten stattfinden.

Das e-VD/v-e-VD wird vom Versender erstellt und unter Einbeziehung der Behörden des Abgangs- bzw. Empfangs-MS elektronisch an den Empfänger übermittelt. Der Empfänger erstellt bei der Entgegennahme der Waren eine elektronische Eingangsmeldung, die wiederum unter Einbeziehung der Behörden des Empfangs- bzw. Abgangs-MS an den Versender zur Entlastung von der Beförderung (Sicherheitsleistung) geschickt wird.

EMCS gestattet sowohl den Verwaltungen der MS als auch den Wirtschaftsbeteiligten, Beförderungen elektronisch in Echtzeit zu überwachen und sie dadurch besser zu sichern.

8.1.2.2. Ein- und Ausfuhr/Elektronischer Abgleich (Cross-Check)

Sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr von vstW im Steueraussetzungsverfahren ist ein elektronischer Abgleich zwischen den zollrechtlichen Ein- bzw. Ausfuhranmeldungen und den Daten im e-VD erforderlich (Abschnitt 3.3.7. und 3.3.8.). Dabei werden bestimmte Daten zwischen den Angaben in der zollrechtlichen Ein- bzw. Ausfuhranmeldung und dem e-VD automatisiert abgeglichen.

Besonders bei der Überprüfung auf Übereinstimmung folgender Daten kommt es häufig zu unterschiedlichen Angaben:

  • KN-Code

  • Nettogewicht

  • Menge

Sofern der automatisierte Cross-Check fehlschlägt, sind im Zuge der zollrechtlichen Abfertigung die Gründe dafür zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Mit Hilfe des manuellen Cross-Check-Verfahrens soll ermittelt werden, ob die fehlerhaften Daten in der Zollanmeldung oder im e-VD begründet sind. Werden fehlerhafte Daten in der Zollanmeldung festgestellt, kann die Zollanmeldung bis zur Überlassung berichtigt werden. Werden fehlerhafte Daten im e-VD festgestellt, müssen im EMCS im Zuge des Cross-Check Verfahrens durch das Zollamt die korrekten Daten für das e-VD erfasst werden. Eine Zurückweisung des e-VD ist nicht vorgesehen, da die vstW bereits vom Abgangsort weggebracht wurden und daher der Versender keine Möglichkeit mehr hat, die betroffenen Datenfelder zu korrigieren. Eine berichtigte Neuausstellung des e-VD ist rechtlich nicht mehr zulässig, nachdem die vstW das Steuerlager bereits verlassen haben.

Zusätzliche Informationen über den Cross-Check sind im Cross-Check Handbuch EMCS zu finden.

8.1.3. EMCS/Ausfallverfahren

Steht das EMCS nicht zur Verfügung, können Versender abweichend von Art. 20 bzw. 36 SystemRL eine Beförderung mit vstW beginnen. Voraussetzung ist, dass die Waren ein Dokument in Papierform begleitet, das dieselben Daten enthält, wie das e-VD nach Art. 21 SystemRL bzw. das v-e-VD nach Art. 35 SystemRL und dass die zuständigen Behörden vor Beginn der Beförderung darüber informiert werden.

Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der EMCS - Onlineanwendung steht eine lokale Ausfallanwendung zur Verfügung, mit der das Ausfalldokument als PDF (Begleitdokument für die Beförderung) sowie eine XML-Datei (für die im Ausfallverfahren erforderliche Nacherfassung der Daten in EMCS durch Hochladen) erstellt werden kann.

Siehe Fallback (Ausfallverfahren) (bmf.gv.at)

Art 26, 27, 38, 39 SystemRL

§§ 15, 16 VStBefVO

8.1.4. EVA

Die EVA ermöglicht die Abgabe von Steueranmeldungen und Erstattungs- bzw. Vergütungsanträgen für vstW einschließlich deren Berichtigung.

Die VSt-Ges sehen vor, dass die Steueranmeldung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen hat. In begründeten Ausnahmefällen (zB kein Internetzugang) kann die Steueranmeldung auch schriftlich abgegeben werden. Die elektronische Erfassung erfolgt in derartigen Fällen durch das Zollamt.

Siehe dazu auch das EVA-Handbuch.

8.1.5. EKA

EKA steht für Elektronisches System zur Erfassung, Kontrolle und Auswertung der Alkoholherstellung außerhalb von § 20 AlkStG.

Die Abfindungsberechtigten haben via FON Zugang zu EKA. Die IT-Anwendung EKA steht für folgende Funktionen zur Verfügung:

  • Erfassung der Grunddaten (zB Personendaten, Hausbrand, Haushaltsangehörige, Nachweis der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe und Brennrechte)

  • elektronische Einreichung bzw. Erfassung der Abfindungsanmeldung

  • elektronische Einreichung bzw. Erfassung von Reinigungsanzeigen

  • Registrierung von zugelassenen einfachen Brenngeräten

  • Registrierung von sonstigen überwachungspflichtigen Geräten

  • Durchführung von Datenänderungen

  • Bearbeitung am Überwachungsmonitor

  • Abfragemöglichkeiten

  • EKA-Hilfe

Die Anmeldung zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung hat im Sinne des § 62 AlkStG 2022 grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Dies gilt auch für Anzeigen zur Reinigung bei Verwendung eines zugelassenen einfachen Brenngerätes.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 20 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 62 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 3 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 4 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Art. 20 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 36 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 21 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 35 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 26 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 27 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 38 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 39 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 15 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 16 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.2.
VS-1000 Abschnitt 4.4.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 3.3.8.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465