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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

8. IT-Anwendungen

8.1. Verbrauchsteuerrechtliche IT-Anwendungen

8.1.1. SEED

SEED ist ein Informationssystem über Wirtschaftsbeteiligte (Steuerlagerinhaber, registrierte Versender, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger) und Steuerlager und erfüllt zwei Aufgaben:

  • die Speicherung und den Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern gemäß Art. 19 VwZsarbeitsVO

  • das Bereitstellen einer aktuellen Kopie dieser Datenbank, so dass die Validierung eines e-VD/v-e-VD (bzw. eines anderen im Rahmen von EMCS-Bewegungen übermittelten Datensatzes, zB Eingangsmeldung) erfolgen kann.

SEED ist ein Sammelbegriff für drei Ausprägungen der Datenbank:

  • Central SEED, bestehend aus dem Register der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager aller MS. Die MS senden und erhalten die Registerdaten an/von Central SEED.

  • SEED-on-Europa, eine frei zugängliche Internetwebsite, über die nach Eingabe einer VID der Status und die Gültigkeit einer VST-Bewilligung abgefragt werden kann. Unternehmens- bzw. Adressdaten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht angezeigt.

  • National SEED, die nationalen SEED-Datenbanken der einzelnen MS. In der nationalen SEED-Anwendung werden häufig weitergehende Informationen bzw. ausschließlich nationale Bewilligungen gespeichert.

In Österreich werden auch die nationalen Bewilligungen in SEED erfasst (zB Verwendungsbetrieb). Diese Datensätze werden jedoch nicht an die zentrale SEED-Datenbank (Central SEED) übermittelt.

Jede neu erteilte verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung ist vom damit befassten Sachbearbeiter in der Datenbank zu erfassen. Dies gilt auch für die Modifikation von Bewilligungsdaten, wie zB Adressänderungen, Erweiterung der bewilligten Produkte, etc. bis zum Erlöschen/Widerruf der Bewilligung (Abschnitt 8.1.1.4.3.).

8.1.1.1. Wesentliche Inhalte der Datenbank

Gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZsarbeitsVO muss jeder MS eine elektronische Datenbank mit Verzeichnissen folgender Wirtschaftsbeteiligter führen:

  • Steuerlagerinhaber

  • registrierte Empfänger

  • registrierte Versender

  • zertifizierte Versender

  • zertifizierte Empfänger

Darüber hinaus muss die Datenbank ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Orte enthalten.

Aus Art. 19 Abs. 2 VwZsarbeitsVO sind die erforderlichen Daten für Central SEED ersichtlich.

In der nationalen Datenbank werden auch Verzeichnisse anderer Wirtschaftsbeteiligter geführt, die im Verbrauchsteuerbereich tätig sind.

Art. 19 VwZsarbeitsVO

8.1.1.2. Datenaustausch

Die Daten der nationalen SEED-Datenbanken der MS werden über sichere Datenleitungen via Brüssel permanent ausgetauscht. Sobald ein MS Bewilligungsdaten neu erfasst oder ändert (beendet), wird dies in die zentrale Datenbank der Europäischen Kommission versandt und anschließend an alle anderen MS verteilt.

Mittels SEED werden zwischen den Behörden der MS auch Informationen betreffend die Autorisierung ihrer Zolldienststellen ausgetauscht. Unter der Angabe des Zollstellencodes werden Angaben über deren Berechtigungen (Verbrauchsteuerzollstelle, Ausfuhrzollstelle, Ausgangszollstelle, etc.) an alle MS verteilt.

8.1.1.3. Auskunftserteilung

Die VwZsarbeitsVO regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern. Es ist vorgesehen, dass die MS einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung von Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Jeder MS benennt dazu ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro (ELO), das auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verbrauchsteuervorschriften hauptverantwortlich zuständig ist. Grundsätzlich ist es nur dem ELO gestattet, Auskunftsersuchen an andere MS zu versenden bzw. diese zu erhalten. Das ELO ist dazu mit gesonderten, speziell gesicherten Datenleitungen ausgestattet.

Die Zollstellen können Auskunftsersuchen, Antworten auf derartige Ansuchen bzw. Spontanmitteilungen im EMCS erstellen und an das ELO weiterleiten. Die tatsächliche Übermittlung an den jeweiligen MS erfolgt sodann durch das ELO nach einer formellen Prüfung.

Die Zollstellen haben ausschließlich Zugriff auf National SEED, weshalb ihnen nur Datensätze österreichischer Bewilligungen zum Aufruf zur Verfügung stehen. Werden Informationen von Wirtschaftsbeteiligten aus anderen MS benötigt, sind diese in Zusammenarbeit mit dem ELO zu eruieren.

8.1.1.4. VID

Für alle unter Abschnitt 8.1.1.1. angeführten Wirtschaftsbeteiligten bzw. Lagerorte muss gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a VwZsarbeitsVO eine einmalige VID vergeben werden.

In National SEED werden auch Verzeichnisse anderer Wirtschaftsbeteiligter geführt, die im Verbrauchsteuerbereich tätig sind. Diese erhalten eine VID mit ausschließlich nationaler Gültigkeit. Es werden somit grundsätzlich für alle verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligungen bzw. deren Inhaber VID vergeben.

Eine Ausnahme besteht derzeit nur für kleine Weinerzeuger (Abschnitt 4.4.9.3.), die nicht am EMCS teilnehmen und ihre Beförderungen mit dem Dokument nach der delegierten VO (EU) 2018/273 (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus) durchführen.

8.1.1.4.1. Zweck der VID

Die VID dient neben der Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls auch als Legitimation für die Verfahrensteilnahme am EMCS.

National dient eine gültige VID zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Verbrauchsteuerbewilligung, insbesondere beim Bezug durch einen Verwendungsbetrieb.

8.1.1.4.2.

nur intern verfügbar

8.1.1.4.3. Vergabe der VID

Die Vergabe der VID erfolgt automatisiert im Zuge der Erfassung der Bewilligungsdaten in SEED durch das Zollamt.

Die Mitteilung der VID an den Wirtschaftsbeteiligten erfolgt schriftlich.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
DelVO 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom S. 1
Art. 19 VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom S. 1
Art. 19 Abs. 1 VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom S. 1
Art. 19 Abs. 2 VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom S. 1
Art. 19 Abs. 2 lit. a VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom S. 1
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 8.1.1.4.3.
VS-1000 Abschnitt 8.1.1.1.
VS-1000 Abschnitt 4.4.9.3.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465