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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
7. Amtliche Aufsicht
7.2. Pflichten der beteiligten Personen
7.2.2. Besondere Pflichten nach den Verbrauchsteuergesetzen

7.2.2.3. Aufzeichnungspflichten

Die VSt-Ges beinhalten jeweils eigene Aufzeichnungsvorschriften für die unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten.

Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag (Abschnitt 6.1.2.1.).

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können. Hinsichtlich der elektronischen Führung von Büchern sind die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 BAO zu beachten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass für verbrauchsteuerliche Zwecke gesondert Aufzeichnungen geführt werden.

Die VSt-Ges sehen unterschiedliche Aufzeichnungsinhalte vor (siehe nachfolgend), die aber jeweils dieselben Zwecke erfüllen sollen.

Aufzeichnungen dürfen auch im Ausland geführt werden. Sie sind auf Verlangen des Zollamtes im Steuergebiet zur Verfügung zu halten. Die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss auch bei Führung der Aufzeichnungen im Ausland ohne Erschwernisse möglich sein.

zB §§ 71 ff AlkStG 2022

§§ 131, 132 BAO

7.2.2.3.1. Herstellungsbetrieb

Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

  • im Betrieb hergestellt wurden

  • in den Betrieb aufgenommen wurden

  • zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist

  • aus dem Betrieb weggebracht wurden

  • in den Betrieb zurückgebracht wurden

  • im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen)

  • unwiederbringlich verloren gegangen sind (zB Schwund/Verlust)

7.2.2.3.2. Lagerbetrieb

Der Inhaber eines Lagerbetriebs hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

  • in den Betrieb aufgenommen wurden

  • zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist

  • in den Betrieb zurückgebracht wurden

  • im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen)

  • aus dem Betrieb weggebracht wurden

  • unwiederbringlich verloren gegangen sind

7.2.2.3.3. Registrierter Empfänger

Der registrierte Empfänger hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW unter Steueraussetzung aus anderen MS bezogen wurden.

7.2.2.3.4. Verwendungsbetrieb

Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW

  • in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurden

  • im Verwendungsbetrieb verwendet wurden

  • aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden

7.2.2.3.5. Versandhändler

Versandhändler haben Aufzeichnungen über den Versand zu führen, aus denen hervorgehen muss

  • Name und die Anschrift des/der Empfänger(s)

  • Menge der vstW

  • Steuerklasse (bei Bier), die Art (bei Mineralöl, Alkohol, ZwErz)

  • Tag der jeweiligen Lieferung

7.2.2.3.6. Andere Verfahrensbeteiligte

Registrierte Versender, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger, Beauftragte, Sicherheitsleister haben Aufzeichnungen zu führen über alle Umstände, die für die Erhebung der Verbrauchsteuer von Bedeutung sind.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 131 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 71 ff AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.1.2.1.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465