7.2.2.3. Aufzeichnungspflichten
Die VSt-Ges beinhalten jeweils eigene Aufzeichnungsvorschriften für die unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten.
Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag (Abschnitt 6.1.2.1.).
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können. Hinsichtlich der elektronischen Führung von Büchern sind die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 BAO zu beachten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass für verbrauchsteuerliche Zwecke gesondert Aufzeichnungen geführt werden.
Die VSt-Ges sehen unterschiedliche Aufzeichnungsinhalte vor (siehe nachfolgend), die aber jeweils dieselben Zwecke erfüllen sollen.
Aufzeichnungen dürfen auch im Ausland geführt werden. Sie sind auf Verlangen des Zollamtes im Steuergebiet zur Verfügung zu halten. Die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss auch bei Führung der Aufzeichnungen im Ausland ohne Erschwernisse möglich sein.
7.2.2.3.1. Herstellungsbetrieb
Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW
im Betrieb hergestellt wurden
in den Betrieb aufgenommen wurden
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist
aus dem Betrieb weggebracht wurden
in den Betrieb zurückgebracht wurden
im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen)
unwiederbringlich verloren gegangen sind (zB Schwund/Verlust)
7.2.2.3.2. Lagerbetrieb
Der Inhaber eines Lagerbetriebs hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW
in den Betrieb aufgenommen wurden
zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist
in den Betrieb zurückgebracht wurden
im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen)
aus dem Betrieb weggebracht wurden
unwiederbringlich verloren gegangen sind
7.2.2.3.3. Registrierter Empfänger
Der registrierte Empfänger hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW unter Steueraussetzung aus anderen MS bezogen wurden.
7.2.2.3.4. Verwendungsbetrieb
Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW
in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurden
im Verwendungsbetrieb verwendet wurden
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden
7.2.2.3.5. Versandhändler
Versandhändler haben Aufzeichnungen über den Versand zu führen, aus denen hervorgehen muss
Name und die Anschrift des/der Empfänger(s)
Menge der vstW
Steuerklasse (bei Bier), die Art (bei Mineralöl, Alkohol, ZwErz)
Tag der jeweiligen Lieferung
7.2.2.3.6. Andere Verfahrensbeteiligte
Registrierte Versender, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger, Beauftragte, Sicherheitsleister haben Aufzeichnungen zu führen über alle Umstände, die für die Erhebung der Verbrauchsteuer von Bedeutung sind.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57 DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 § 131 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 71 ff AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VS-1000 Abschnitt 6.1.2.1. |
Schlagworte: | Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer |
Stammfassung: | 2024-0.127.137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAA-76465