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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

7. Amtliche Aufsicht

7.1.

nur intern verfügbar

7.2. Pflichten der beteiligten Personen

Den Befugnissen der Zollorgane stehen entsprechende Pflichten der Personen gegenüber, in deren Gewahrsame sich vstW befinden oder die im Zusammenhang mit Verbrauchsteuerbewilligungen solche Pflichten zu erfüllen haben. Die jeweiligen Pflichten ergeben sich aus der BAO und aus den einzelnen VSt-Ges.

7.2.1. Allgemeine Pflichten

Für die beteiligten Personen bestehen insbesondere folgende allgemeine Pflichten:

  • Ermöglichen der notwendigen Amtshandlungen

  • Duldung der Betretung von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit

  • Erteilung der erforderlichen Auskünfte

  • Unentgeltliche Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel

  • Unentgeltliche Leistung erforderlicher Hilfsdienste

  • Unentgeltliche Probenentnahmen

Die Erfüllung von allgemeinen Pflichten ergibt sich häufig durch die im Geschäftsverkehr üblichen Verhaltensweisen im Zusammenspiel zwischen den beteiligten Personen und dem Zollamt.

zB § 35 BierStG 2022

§§ 141, 142 BAO

7.2.1.1. Eichung von Mengenmessgeräten

Nach § 142 BAO haben die Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen dem Überwachungszweck dienende Einrichtungen unentgeltlich beizustellen. Vielfach sind für diese Maßnahmen Messgeräte erforderlich, die korrekte und anzuerkennende Ergebnisse gewährleisten. Für die Durchführung von Messungen ist daher in vielen Belangen des Verbrauchsteuerrechts das Bundesgesetz vom über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) maßgeblich.

Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. b und Z 9 MEG unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse, Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten und Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

§ 9 MEG bestimmt, dass Lager- und Transportbehälter geeicht sein müssen, wenn sie als Messgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Betreffend die Nutzung eines Messgeräts hat der VwGH festgestellt, dass eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient ().

§ 15 MEG regelt die Fristen für die Nacheichung der eichpflichtigen Messgeräte; diese beträgt gemäß Z 2 grundsätzlich zwei Jahre, sofern nicht ausdrücklich (etwa in Z 5 lit. c MEG) eine andere Frist festgelegt ist.

§ 142 BAO

7.2.2. Besondere Pflichten nach den Verbrauchsteuergesetzen

Die Bestimmungen der VSt-Ges stellen vorrangig anwendbare Sonderbestimmungen zu den §§ 141 und 142 BAO dar. Durch sie werden unter anderem dem Abgabepflichtigen jene Pflichten auferlegt, die zur Durchführung der amtlichen Aufsicht durch die Zollbehörde erforderlich sind.

Die Verbrauchsteuervorschriften sehen insbesondere folgende Pflichten für die Verfahrensbeteiligten vor:

  • Steueranmeldung, Selbstberechnung, Entrichtung

  • Anzeigepflichten

  • Aufzeichnungspflichten

  • Durchführung von körperlichen Bestandsfeststellungen (Istbestandserhebungen)

7.2.2.1. Steueranmeldung, Selbstberechnung, Entrichtung

Der Steuerschuldner hat bis zu einem im jeweiligen VSt-Ges geregelten Zeitpunkt die anzumeldenden Mengen an vstW in einer schriftlichen Steueranmeldung anzumelden. Die Verbrauchsteuer ist selbst zu berechnen und bis zu einem Fälligkeitstermin fristgerecht zu entrichten (Abschnitt 6.1.).

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Verbrauchsteuer zu entrichten ist (Nullmeldung).

Weiters sind Leermeldungen einzureichen. Als Leermeldung wird eine Mitteilung eines Steuerschuldners an das Zollamt bezeichnet, wenn für den ausgewählten Zeitraum und die Steuerart keine (anzumeldenden) Warenbewegungen stattgefunden haben. Eine Leermeldung stellt keine Steueranmeldung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich eine Mitteilung an das Zollamt.

Die Steueranmeldung hat grundsätzlich elektronisch in der IT-Anwendung EVA zu erfolgen (Abschnitt 8.1.4.).

zB § 10 AlkStG 2022

7.2.2.2. Anzeigepflichten

7.2.2.2.1. Versandanzeige

Im Falle einer Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet haben der Inhaber des abgebenden Steuerlagers sowie der registrierte Versender jede Wegbringung von vstW (aus einem Steuerlager oder vom Ort der Einfuhr), die in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen (Abschnitt 3.3.6.).

7.2.2.2.2. Versandhandel

Wer als Versandhändler vstW in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt anzuzeigen (Abschnitt 4.5.).

Dasselbe gilt auch für Versandhändler, die aus dem Steuergebiet in andere MS versenden.

7.2.2.2.3. Herstellung im freien Verkehr

Bei der gewerblichen Herstellung im freien Verkehr von Bier und ZwErz besteht eine Anzeigepflicht (Abschnitt 4.3.).

7.2.2.2.4. Bestandsaufnahme

Das Ergebnis einer Bestandsaufnahme ist dem Zollamt binnen vier Wochen bekanntzugeben. Für Alkohol besteht eine Anzeigepflicht vor der Durchführung einer Bestandsaufnahme.

7.2.2.2.5. Anzeige von unwiederbringlichem Verlust

Für den unwiederbringlichen Verlust von Alkohol ist eine Verpflichtung zu einer Anzeige an das Zollamt gesetzlich normiert. Bei anderen vstW wird empfohlen, eine entsprechende Anzeigepflicht in der Bewilligung festzuschreiben (zB Bewilligungsauflage) (Abschnitt 6.2.1.).

zB § 82 AlkStG 2022

7.2.2.2.6. Bewilligungsrelevante Änderungen

Der Bewilligungsinhaber hat alle Änderungen im Hinblick auf bewilligungsrelevante Tatsachen, wie Änderungen in den Rechtsverhältnissen, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Derartige Änderungsanzeigen sind binnen des in den VSt-Ges geregelten Zeitraums, jedenfalls zeitnah nach dem anzuzeigenden Ereignis durchzuführen.

zB § 16 MinStG 2022

7.2.2.2.7. Anzeigeverpflichtung in Bezug auf Inbetriebnahme eines Betriebes

Auch im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Betriebes oder mit dem Beginn von verbrauchsteuerrelevanten Tätigkeiten (zB Herstellen) können Anzeigeverpflichtungen bestehen.

zB §§ 19 und 20 MinStG 2022


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 35 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 142 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 bis 3 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 8 Abs. 1 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 9 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 15 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 10 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 82 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 16 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 19 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 20 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.1.
VS-1000 Abschnitt 8.1.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.6.
VS-1000 Abschnitt 4.3.
VS-1000 Abschnitt 4.5.
VS-1000 Abschnitt 6.2.1.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465