7. Amtliche Aufsicht
7.1.
nur intern verfügbar
7.2. Pflichten der beteiligten Personen
Den Befugnissen der Zollorgane stehen entsprechende Pflichten der Personen gegenüber, in deren Gewahrsame sich vstW befinden oder die im Zusammenhang mit Verbrauchsteuerbewilligungen solche Pflichten zu erfüllen haben. Die jeweiligen Pflichten ergeben sich aus der BAO und aus den einzelnen VSt-Ges.
7.2.1. Allgemeine Pflichten
Für die beteiligten Personen bestehen insbesondere folgende allgemeine Pflichten:
Ermöglichen der notwendigen Amtshandlungen
Duldung der Betretung von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit
Erteilung der erforderlichen Auskünfte
Unentgeltliche Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel
Unentgeltliche Leistung erforderlicher Hilfsdienste
Unentgeltliche Probenentnahmen
Die Erfüllung von allgemeinen Pflichten ergibt sich häufig durch die im Geschäftsverkehr üblichen Verhaltensweisen im Zusammenspiel zwischen den beteiligten Personen und dem Zollamt.
7.2.1.1. Eichung von Mengenmessgeräten
Nach § 142 BAO haben die Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen dem Überwachungszweck dienende Einrichtungen unentgeltlich beizustellen. Vielfach sind für diese Maßnahmen Messgeräte erforderlich, die korrekte und anzuerkennende Ergebnisse gewährleisten. Für die Durchführung von Messungen ist daher in vielen Belangen des Verbrauchsteuerrechts das Bundesgesetz vom über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) maßgeblich.
Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. b und Z 9 MEG unterliegen Messgeräte zur Bestimmung der Masse, Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten und Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.
§ 9 MEG bestimmt, dass Lager- und Transportbehälter geeicht sein müssen, wenn sie als Messgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Betreffend die Nutzung eines Messgeräts hat der VwGH festgestellt, dass eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient ().
§ 15 MEG regelt die Fristen für die Nacheichung der eichpflichtigen Messgeräte; diese beträgt gemäß Z 2 grundsätzlich zwei Jahre, sofern nicht ausdrücklich (etwa in Z 5 lit. c MEG) eine andere Frist festgelegt ist.
7.2.2. Besondere Pflichten nach den Verbrauchsteuergesetzen
Die Bestimmungen der VSt-Ges stellen vorrangig anwendbare Sonderbestimmungen zu den §§ 141 und 142 BAO dar. Durch sie werden unter anderem dem Abgabepflichtigen jene Pflichten auferlegt, die zur Durchführung der amtlichen Aufsicht durch die Zollbehörde erforderlich sind.
Die Verbrauchsteuervorschriften sehen insbesondere folgende Pflichten für die Verfahrensbeteiligten vor:
Steueranmeldung, Selbstberechnung, Entrichtung
Anzeigepflichten
Aufzeichnungspflichten
Durchführung von körperlichen Bestandsfeststellungen (Istbestandserhebungen)
7.2.2.1. Steueranmeldung, Selbstberechnung, Entrichtung
Der Steuerschuldner hat bis zu einem im jeweiligen VSt-Ges geregelten Zeitpunkt die anzumeldenden Mengen an vstW in einer schriftlichen Steueranmeldung anzumelden. Die Verbrauchsteuer ist selbst zu berechnen und bis zu einem Fälligkeitstermin fristgerecht zu entrichten (Abschnitt 6.1.).
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Verbrauchsteuer zu entrichten ist (Nullmeldung).
Weiters sind Leermeldungen einzureichen. Als Leermeldung wird eine Mitteilung eines Steuerschuldners an das Zollamt bezeichnet, wenn für den ausgewählten Zeitraum und die Steuerart keine (anzumeldenden) Warenbewegungen stattgefunden haben. Eine Leermeldung stellt keine Steueranmeldung im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich eine Mitteilung an das Zollamt.
Die Steueranmeldung hat grundsätzlich elektronisch in der IT-Anwendung EVA zu erfolgen (Abschnitt 8.1.4.).
7.2.2.2. Anzeigepflichten
7.2.2.2.1. Versandanzeige
Im Falle einer Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet haben der Inhaber des abgebenden Steuerlagers sowie der registrierte Versender jede Wegbringung von vstW (aus einem Steuerlager oder vom Ort der Einfuhr), die in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen (Abschnitt 3.3.6.).
7.2.2.2.2. Versandhandel
Wer als Versandhändler vstW in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt anzuzeigen (Abschnitt 4.5.).
Dasselbe gilt auch für Versandhändler, die aus dem Steuergebiet in andere MS versenden.
7.2.2.2.3. Herstellung im freien Verkehr
Bei der gewerblichen Herstellung im freien Verkehr von Bier und ZwErz besteht eine Anzeigepflicht (Abschnitt 4.3.).
7.2.2.2.4. Bestandsaufnahme
Das Ergebnis einer Bestandsaufnahme ist dem Zollamt binnen vier Wochen bekanntzugeben. Für Alkohol besteht eine Anzeigepflicht vor der Durchführung einer Bestandsaufnahme.
7.2.2.2.5. Anzeige von unwiederbringlichem Verlust
Für den unwiederbringlichen Verlust von Alkohol ist eine Verpflichtung zu einer Anzeige an das Zollamt gesetzlich normiert. Bei anderen vstW wird empfohlen, eine entsprechende Anzeigepflicht in der Bewilligung festzuschreiben (zB Bewilligungsauflage) (Abschnitt 6.2.1.).
7.2.2.2.6. Bewilligungsrelevante Änderungen
Der Bewilligungsinhaber hat alle Änderungen im Hinblick auf bewilligungsrelevante Tatsachen, wie Änderungen in den Rechtsverhältnissen, dem Zollamt schriftlich anzuzeigen. Derartige Änderungsanzeigen sind binnen des in den VSt-Ges geregelten Zeitraums, jedenfalls zeitnah nach dem anzuzeigenden Ereignis durchzuführen.
7.2.2.2.7. Anzeigeverpflichtung in Bezug auf Inbetriebnahme eines Betriebes
Auch im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Betriebes oder mit dem Beginn von verbrauchsteuerrelevanten Tätigkeiten (zB Herstellen) können Anzeigeverpflichtungen bestehen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57 DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 § 35 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 142 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 bis 3 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 § 8 Abs. 1 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 § 9 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 § 15 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 § 10 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 § 82 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 § 16 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 § 19 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 § 20 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer |
Stammfassung: | 2024-0.127.137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAA-76465