Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen
6.4.3. Steuerbefreiungen im Rahmen der Einfuhr aus Drittländern

6.4.3.4. Verbrauchsteuerbefreiung für Bordvorrat im Luft- und Schiffsverkehr

Gegenstand der Verbrauchsteuerbefreiung sind vstW, die als Bordvorräte zum Verbrauch oder zur einmaligen Verwendung durch Reisende oder die Besatzung an Bord eines im Verkehr über die Grenze des Steuergebietes zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugs oder Donauschiffes vorgesehen sind. Die Reisebewegung des einzelnen Reisenden ist für die Verbrauchsteuerfreiheit unbeachtlich.

Die Begünstigung gilt sowohl im Verkehr mit Drittländern als auch im Verkehr mit anderen MS, nicht jedoch im Verkehr ausschließlich im Steuergebiet. Begünstigt sind nur solche vstW, die an Bord konsumiert werden, die Mitnahme von Bord ist begünstigungsschädlich. Die Bewirtung der Flug- und Schiffsgäste mit vstW darf erst beginnen, wenn sichergestellt ist, dass der Flug/die Fahrt tatsächlich stattfindet, die Passagiere das Flugzeug/das Schiff also am Abgangsort nicht mehr verlassen werden (Zeitpunkt des Verschließens der Einstiegstüren).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der vstW muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Ein wesentlicher Aspekt der Steuerbefreiung ist, dass es sich bei den für den Bordvorrat vorgesehenen vstW um noch nicht im Steuergebiet versteuerte vstW handelt. Die im Steuergebiet als Bordvorrat vorgesehenen vstW sollen daher vorzugsweise unter Steueraussetzung zum Luftfahrzeug oder Donauschiff angeliefert werden. Dies erfolgt für die Bevorratung von Luftfahrzeugen in der Praxis von den an Flughäfen oder in unmittelbarer Nähe zu den Flughäfen durch Cateringfirmen betriebenen Steuerlagern. Derartige Anlieferungen erfolgen zudem in versiegelten Trolleys/LKW vom Standort des Steuerlagers bis zum Luftfahrzeug. Die Siegel an den Trolleys dürfen erst nach Beendigung des Boarding und nach dem Schließen der Türen entfernt werden.

Werden vstW, die zur Bordbevorratung bestimmt sind, aus anderen MS bezogen, sind dafür die einschlägigen Regelungen für Beförderungen von vstW anzuwenden. Ergänzend dazu sieht Art. 269 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c UZK vor, dass für Waren, die verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung geliefert werden und sofern das Luftfahrzeuges/Donauschiff grenzüberschreitend betrieben wird (ungeachtet des Bestimmungsortes des Luftfahrzeuges/Donauschiffes) die Formalitäten der Ausfuhranmeldung einzuhalten sind, wenn für diese Waren ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist. Da bei Beförderungen von vstW aus anderen MS solche Nachweise zur ordnungsgemäßen Erledigung in EMCS notwendig sind, ist die Anwendung von Art. 269 Abs. 3 UZK bei Bezügen aus anderen MS der Standardfall.

Darüber hinaus ist die Vorgehensweise betreffend jener vstW, die im Zuge des jeweiligen Fluges/Schiffstransportes nicht verbraucht werden und dementsprechend in das Steuergebiet rücklangen, im Einvernehmen mit dem Zollamt im Vorhinein festzulegen (insbesondere die Aufnahme in ein Steuerlager bzw. die Aspekte bei Steuerschuldentstehung).

Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit einer Anlieferung aus anderen MS im steuerrechtlich freien Verkehr (Zulassung als zertifizierter Empfänger und Steuerentrichtung). In den VSt-Ges bestehen allerdings keine Erstattungstatbestände für im steuerrechtlich freien Verkehr befindliche vstW, die als Bordvorrat in Luftfahrzeugen oder Donauschiffen abgegeben werden.

§ 7 VStBefrV

6.4.3.5. Verbrauchsteuerbefreiung für Reisende in Drittländer oder Drittgebiete

VstW sind ebenfalls von der Verbrauchsteuer befreit, sofern diese

  • während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland oder Drittgebiet (Abschnitt 2.4.4.) endet, an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und

  • vom Reisenden (im persönlichen Gepäck), vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland oder Drittgebiet ausgeführt werden. Die unmittelbare Verbringung kann mit einem Flugschein oder einer Schifffahrtskarte, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder ein Donauhafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, nachgewiesen werden.

Eine solche Abgabe darf auch an Verkaufsstellen im Sinne der VStBefrV erfolgen. Verkaufsstellen sind nur im Luftverkehr, nicht im Schiffsverkehr vorgesehen. Es handelt sich dabei um auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt die steuerfreie Abgabe von vstW bewilligt wurde. Die Bewilligung wird üblicherweise im Zusammenhang mit einem an diesem Ort befindlichen Steuerlager erteilt.

Solche Verkaufsstellen sind:

  • Tax Free
    Bei Tax Free Läden muss zuerst der volle Kaufpreis inklusive der Steuern bezahlt werden. Der Käufer bekommt nach dem Ausgang der Waren aus der EU die Mehrwertsteuer - unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens (U-34) - rückerstattet.

  • Duty Free
    Hier werden Waren abgabenfrei verkauft. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Waren in ein Drittland verbracht werden. Dies wird durch Vorlage des Boarding-Passes überprüft.

  • Travel-Value
    Da die EU ein einheitliches Zollgebiet ist, verlässt man bei Flugreisen innerhalb der EU dieses Zollgebiet nicht, sodass zoll- bzw. steuerbefreite Einkäufe bei solchen Flügen seit dem Jahr 1999 ausgeschlossen sind. In der Praxis gewähren aber viele Duty Free Shops auch für Inner-EU-Reisende vergünstigte Preise, wobei die Händler anfallende Steuern von Käufern übernehmen. Travel Value Geschäfte besitzen zusätzlich zur Kennzeichnung Duty Free den Zusatz Travel Value.

Ein Erwerb von Zigaretten in Duty Free oder Travel Value-Geschäften auf Flughäfen (Drittlandsflüge) wird bei Mengen bis zu 400 Stk. Zigaretten (sinngemäß auch auf andere Tabakwaren anzuwenden) auf der Bordkarte (elektronisch) vermerkt. Mengen darüber hinaus dürfen nur im Zusammenhang mit einer Gate-Auslieferung (Ware wird vom Verkaufsgeschäft erst nach dem Boarding übergeben) veräußert werden. Damit soll verhindert werden, dass Tabakwaren an Dritte weitergegeben werden und steuerfrei im Steuergebiet verbleiben können.

Art. 13 SystemRL

§ 7 VStBefrV

6.4.4. Verbringungen aus anderen Mitgliedstaaten

VstW, die aus einem anderen MS in das Steuergebiet eingebracht werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn auch die Einfuhr dieser Waren steuerfrei wäre.

§ 6 VStBefrV


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 7 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 6 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
Art. 13 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.4.4.
UZK, Zollkodex Art. 269 Abs. 3
UZK, Zollkodex Art. 269 Abs. 2 lit. c
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465