Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen

6.4.3. Steuerbefreiungen im Rahmen der Einfuhr aus Drittländern

VstW, die aus einem Drittland in das Steuergebiet eingeführt werden, sind dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach den zollrechtlichen Bestimmungen zollfrei sind, bzw. wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des UStG 1994, steuerfrei ist ( § 1 VStBefrV).

Die zollrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Befreiungstatbestände in der Einfuhr finden sich

  • in der ZBefrVO

  • im UZK

  • im ZollR-DG

Die VStBefrV verweist grundsätzlich auf diese zollrechtlichen Befreiungsbestimmungen, legt aber auch einige Ausnahmen fest. Die Steuerbefreiungen werden im Rahmen der zollrechtlichen Verfahren in Anspruch genommen (zB im Reiseverkehr durch Passieren des Grünkanals am Flughafen; im Rahmen der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch Codierung des TARIC-Zusatzcodes V000 in der Zollanmeldung).

Nachfolgend werden einige der am häufigsten und grundsätzlich für alle vstW zur Anwendung gelangenden Befreiungstatbestände erläutert.

Hinsichtlich der Befreiungstatbestände bzw. der Reisefreimengen (Abschnitt 5.1.4.3.) gelten für Einfuhren aus Drittgebieten (Abschnitt 2.4.4.) dieselben Regelungen wie für Einfuhren aus Drittländern.

6.4.3.1. Zollbefreiungsverordnung

Die ZBefrVO legt jene Fälle fest, für die bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Union aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu gewähren ist.

6.4.3.1.1. Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen

Die ZBefrVO beinhaltet Regelungen für Sendungen von Privatpersonen aus Drittländern an Privatpersonen in der Union. Es besteht eine Eingangsabgabenbefreiung für derartige Einfuhren, sofern diesen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Die Befreiung wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR gewährt. Innerhalb solcher Sendungen sind vstW auf folgende Höchstmengen beschränkt:

Tabakwaren:


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50 Stück
Zigaretten
25 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)
10 Stück
Zigarren
50 g
Rauchtabak
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholische Getränke:


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1 l
Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.
unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. und mehr (1 l) oder
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumwein, Likörweine (1 l) oder
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren
2 l
Wein nicht schäumend


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50 g
Parfum
0,25 l
Toilettewasser

Art. 25, 26, 27 ZBefrVO

§ 1 VStBefVO

6.4.3.1.2. Einfuhr von Warenmustern oder -proben

Als Warenmuster oder -proben gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für die jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind. Dazu zählen auch Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Union zu lukrieren.

Von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen sind

  • Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur und

  • Tabakwaren gemäß § 2 des TabStG 2022

Für nachstehende Erzeugnisse kann die Verbrauchsteuerbefreiung nur für folgende Mengen gewährt werden:

  • Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol., der Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis 0,1 l und einer Gesamtmenge bis zu 1 l

  • Weindestillat als Brennwein bis zu 2l, sofern es durch Verschlussbrennereien eingeführt wird

  • Erzeugnisse der KN Pos. 2204, 2205 sowie 2206 in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l

  • Mineralöl bis zu insgesamt 10 l

Art. 86 ZBefrVO

§ 2 VStBefrV

6.4.3.1.3. VstW zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken

VstW, die für Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecke vorgesehen sind, können steuerbefreit eingeführt werden. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für Mineralöl.

Art. 95 - 101 ZBefrVO

§ 3 VStBefrV

6.4.3.2. Rückwaren und passive Veredelung

Für Rückwaren und Waren nach einer passiven Veredelung ist im UZK eine Eingangsabgabenbefreiung vorgesehen. Wenn vstW aber (vorher) unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, ist diese Befreiung hinsichtlich der Verbrauchsteuern nicht zu gewähren.

§§ 4, 5 VStBefrV

6.4.3.3. Treib- und Schmierstoffe

Die ZBefrVO beinhaltet weiters eine Eingangsabgabenbefreiung für:

1. Treibstoffe, die sich in Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Union eingeführten

    • Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern,

    • Spezialcontainern (alle Behälter mit Vorrichtung, zB Kühlung)

befinden bzw. für

2. Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden,

    • bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug (Abschnitt 4.7.5.).

Diese Regelung wird gemäß § 92 ZollR-DG auf alle weiteren Beförderungsmittel und auf gewerblich genutzte Wasser- und Luftfahrzeuge, die sich über die Grenze des Anwendungsgebietes bewegen, erweitert.

Für Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter durch eine natürliche Person in das Steuergebiet verbracht werden, besteht keine Steuerfreiheit, auch wenn diese Treibstoffe für private Zwecke bestimmt sind (Abschnitt 4.7.5.).

Art. 107 ZBefrVO

§§ 1, 6 VStBefrV

§ 92 ZollR-DG


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 6 Abs. 5 und 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 26 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 27 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
§ 2 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 86 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 95 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 101 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
§ 92 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 107 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
§ 1 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 6 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 2 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 3 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 4 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 5 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
§ 1 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 5.1.4.3.
VS-1000 Abschnitt 2.4.4.
VS-1000 Abschnitt 4.7.5.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465