Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld

6.4. Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen

Steuerbefreiungen und sonstige Steuerbegünstigungen sind in unterschiedlichen EU-Rechtsgrundlagen (insbesondere in der SystemRL, der AlkoholsteuerstrukturRL, der EnStRL, TabaksteuerRL, ReiseRL, ZBefrVO und im UZK) enthalten. Dabei sind zwingende Steuerbegünstigungen (zB Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln, Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbliche Luftfahrt) von optionalen (zB Schiffsbetriebsstoff für die gewerbliche Binnenschifffahrt) zu unterscheiden. Werden in EU-RL vorgeschriebene zwingende Steuerbegünstigungen nicht oder nur unzureichend in nationalen Gesetzen umgesetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die betreffende EU-RL unmittelbar anzuwenden sein. Die Regelung der Verfahrensvorschriften zur Gewährung der Begünstigungen obliegt den MS, die dabei auch auf die Verhinderung von Missbrauch zu achten haben.

Die EU-rechtlichen Vorgaben betreffend Steuerbefreiungen wurden in den VSt-Ges und in der VStBefrV umgesetzt. Die Steuerbefreiungen können unterschieden werden in jene Fälle, die von einer Bewilligung abhängig sind, und in andere, in denen die Steuerbefreiung ex lege gewährt wird.

Daneben bestehen außerdem noch weitere Steuerbegünstigungen, die sich zB am Zollrecht orientieren.

6.4.1. Steuerbefreiungserfordernisse

6.4.1.1. Bewilligungsabhängige Steuerbefreiungen

Eine unversteuerte Abgabe und steuerfreie Verwendung von vstW ist nur in Zusammenhang mit einer Bewilligung erlaubt, die in Form eines Bescheides (Verwendungsbetrieb/Freischein) vom Zollamt erteilt wird (Abschnitt 3.2.6.). Die Bewilligung kann nicht rückwirkend erteilt werden. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann die Steuerbefreiung, auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht in Anspruch genommen werden.

Steuerlager oder Verwendungsbetriebe sind berechtigt, vstW unter den gesetzlich genau bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu verwenden oder abzugeben. Wollen registrierte Empfänger vstW steuerfrei verwenden, müssen diese gleichzeitig Inhaber einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung (Verwendungsbetrieb) sein. Für registrierte Empfänger entsteht ausnahmsweise keine Steuerschuld, wenn sie den Bezug der vstW im Rahmen einer solchen Bewilligung vornehmen (Abschnitt 6.1.2.3.). Die Abgabe von vstW an Verwendungsbetriebe durch registrierte Empfänger kann jedoch nicht steuerfrei erfolgen.

Im Unterschied zu registrierten Empfängern, die vstW im Rahmen einer Bewilligung als Verwendungsbetrieb beziehen, gibt es für zertifizierte Empfänger im Allgemeinen keine steuerfreie Verwendung oder den damit zusammenhängenden Entfall der Steuerschuldentstehung. Zertifizierte Empfänger, die auch Inhaber eines Verwendungsbetriebs für Mineralöl sind, können aber nach einer steuerfreien Verwendung die Möglichkeit der Steuererstattung oder -vergütung in Anspruch nehmen (Abschnitt 6.3.3.2.).

6.4.1.2. Bewilligungsunabhängige Steuerbefreiungen

Eine Steuerbefreiung ex lege kommt bei Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen bereits aufgrund des Gesetzes zur Anwendung. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Befreiung von der Steuer weder im Gesetz vorgesehen noch erforderlich. Die Steuerschuld entsteht zwar, wird aber nicht erhoben.

Beispiele:

- Bordverbrauch

- Reisefreimengen

6.4.2. Steuerbefreiung für völkerrechtlich begünstigte Empfänger

VstW, die für einen der folgenden Zwecke oder zur Verwendung durch nachfolgend angeführte internationale Einrichtungen vorgesehen sind, sind im Steuergebiet von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie:

  • im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen,

  • durch internationale Einrichtungen, welche aufgrund von internationalen Übereinkommen oder Amtssitzabkommen in Österreich anerkannt wurden, oder

  • durch die Streitkräfte eines anderen MS bzw. ihres Personals im Rahmen einer Tätigkeit der Union in Bezug auf die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

verwendet werden.

Völkerrechtlich begünstigte Empfänger können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, indem sie entweder

  • die vstW unter Steueraussetzung beziehen und anschließend direkt steuerfrei verwenden (Abschnitt 3.3.5.) oder

  • für die im Steuergebiet im steuerrechtlich freien Verkehr erworbenen vstW eine im jeweiligen VSt-Ges vorgesehene Vergütung geltend machen (Abschnitt 6.3.3.6.).

Art. 11 Abs. 1 SystemRL


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 11 Abs. 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.2.6.
VS-1000 Abschnitt 6.1.2.3.
VS-1000 Abschnitt 6.3.3.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.5.
VS-1000 Abschnitt 6.3.3.6.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465