Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.3. Erstattung und Vergütung von Verbrauchsteuern
6.3.3. Allgemeine Erstattungs- und Vergütungstatbestände

6.3.3.5. Ausfuhr aus dem steuerrechtlich freien Verkehr

Erfolgt die Ausfuhr der vstW unmittelbar in ein Drittland und wird der Ausgang aus der Union nachgewiesen, wird die Steuer auf Antrag für nachweislich im Steuergebiet versteuerte vstW erstattet oder vergütet. Eine Ausfuhr ist dann unmittelbar, wenn der Ausgang über eine Ausgangszollstelle im Steuergebiet erfolgt (Abschnitt 4.4.6., Abschnitt 5.3.2.).

Die Erstattung oder Vergütung wird gewährt, wenn dem Zollamt eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 UZK-IA vorgelegt wird.

Antragsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die vstW in ein Drittland ausgeführt wurden.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnung, Lieferschein, CMR

  • Versteuerungsnachweis

  • Ausfuhranmeldung inkl. Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 UZK-IA

Sofern fehlerhafte Ausgangsbescheinigungen (zB wegen Ladefehlern, fehlerhafter Erstellung der Ausfuhrpapiere) vorgelegt werden, sind diese durch den Antragsteller berichtigen zu lassen. Derartige Berichtigungen sind bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen und anhand der zollrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

6.3.3.6. Verwendung durch völkerrechtlich begünstigte Empfänger

Werden nachweislich versteuerte vstW im Steuergebiet von einem zur steuerfreien Verwendung berechtigten völkerrechtlich begünstigten Empfänger verwendet (Abschnitt 6.4.2.), wird die Steuer bei Zutreffen der dafür in den jeweiligen VSt-Ges vorgesehenen Voraussetzungen erstattet oder vergütet.

6.3.3.7. Erstattung oder Vergütung iZm Unregelmäßigkeiten

6.3.3.7.1. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird eine im Steuergebiet im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit bei einer Beförderung unter Steueraussetzung (Beginn der Beförderung in einem Steuerlager oder an einem Ort der Einfuhr in einem anderen MS), erhobene Verbrauchsteuer auf Antrag erstattet, sofern vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Beförderung, festgestellt wird, dass diese Unregelmäßigkeit in einem anderen MS eingetreten ist und die Steuer in diesem nachweislich erhoben wurde. Dabei kann es sich auch um einen Transit-MS handeln.

Betreffend Beförderungen unter Steueraussetzung, ausgehend vom Steuergebiet und einer damit zusammenhängenden Unregelmäßigkeit, die als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten gilt, besteht ebenfalls eine Erstattungsmöglichkeit, wenn der Versender vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Beförderung, den Nachweis erbringt, dass diese Unregelmäßigkeit in einem anderen MS eingetreten ist und die Steuer in diesem nachweislich erhoben wurde.

Entsprechendes gilt, wenn festgestellt wird, dass die vstW nachweislich aus dem EU-VstGeb ausgeführt worden sind. Dabei können grundsätzlich auch andere Nachweise als Ausfuhrmeldungen (Abschnitt 3.3.3.6.) oder Ausgangsbescheinigungen nach Art. 334 UZK-IA anerkannt werden, jedoch muss die Nämlichkeit der Ware zweifelsfrei festgestellt werden können.

Antragsberechtigt ist derjenige, der die Steuer entrichtet hat.

Beispiele:

- VstW werden unter Steueraussetzung in einen anderen MS versandt und es erfolgt keine Eingangsmeldung. Nach Ablauf von vier Monaten entsteht die Verbrauchsteuerschuld für den Versender. Der Versender hat ab dem Beginn der Beförderung drei Jahre Zeit, Nachweise über die tatsächliche steuerliche Behandlung der vstW im anderen MS zu erbringen und die Erstattung zu beantragen.

- VstW werden unter Steueraussetzung zur Ausfuhr angemeldet. Für die vstW wird jedoch keine Ausfuhrmeldung an den Versender übermittelt. Nach Ablauf von vier Monaten entsteht daher für den Versender die Verbrauchsteuerschuld. Der Versender hat ab dem Beginn der Beförderung drei Jahre Zeit, Nachweise über den tatsächlichen Ausgang der vstW zu erbringen und die Erstattung zu beantragen.

6.3.3.7.2. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird eine im Zusammenhang mit der Feststellung einer Unregelmäßigkeit bei einer Beförderung im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet, wenn vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs (Rechnungsdatum) der vstW, festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen MS eingetreten ist und die Steuer in diesem nachweislich erhoben wurde. Dabei kann es sich auch um einen Transit-MS handeln.

Antragsberechtigt ist derjenige, der die Steuer entrichtet hat.

Beispiel:

- VstW werden im steuerrechtlich freien Verkehr aus einem anderen MS in das Steuergebiet versandt. Im Zusammenhang mit der Beförderung der vstW wird im Steuergebiet festgestellt, dass Mengendifferenzen/Unregelmäßigkeiten bestehen. Wegen der ungeklärten Mengen entsteht für den (aufgrund der Ermittlungen hauptverantwortlichen) Beförderer die Verbrauchsteuerschuld. Nach Entrichtung der Steuerschuld hat der Steuerschuldner drei Jahre Zeit, Nachweise über eine Steuererhebung in einem anderen MS zu erbringen und die Erstattung zu beantragen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 4.4.6.
VS-1000 Abschnitt 5.3.2.
VS-1000 Abschnitt 6.4.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.6.
UZK-IA Art. 334
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465