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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.3. Erstattung und Vergütung von Verbrauchsteuern

6.3.3. Allgemeine Erstattungs- und Vergütungstatbestände

In den nationalen VSt-Ges finden sich Tatbestände, die auf alle vstW anwendbar sind und solche, die Sonderfälle je Warenkategorie darstellen. Erläuterungen zu den Sonderfällen sind in den speziellen ARL enthalten.

6.3.3.1. Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet

Werden im Steuergebiet versteuerte vstW in ein Steuerlager zurückgebracht (zB Rückbier) oder in ein anderes Steuerlager verbracht (zB Fremdbier), kann unter den in den jeweiligen VSt-Ges näher bezeichneten Voraussetzungen eine Erstattung oder Vergütung gewährt werden. Die vstW sind körperlich in die Räumlichkeiten des Steuerlagers zu verbringen und unverzüglich als Aufnahme (Zugang) aufzuzeichnen.

Antragsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber in dessen Steuerlager die Aufnahme erfolgte.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Aufzeichnungen über die Aufnahme in das Steuerlager

  • Rechnung, Lieferschein, CMR

  • Beleg über die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts

  • Versteuerungsnachweis

  • Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen (Ausdruck Track and Trace)

Erfolgt im Anschluss an den Bezug zu gewerblichen Zwecken eine Aufnahme in ein Steuerlager, ist zuerst der Bezug zu gewerblichen Zwecken ordnungsgemäß zu beenden, die Steuer anzumelden und zu entrichten. Nach der Entrichtung der Steuer kann für die in das Steuerlager aufgenommenen vstW die Erstattung beantragt werden.

6.3.3.2. Verwendung in einem Verwendungsbetrieb

Wird nachweislich versteuertes Mineralöl im Steuergebiet in einem zur steuerfreien Verwendung bewilligten Betrieb verwendet (Abschnitt 6.4.1.1.), wird die Steuer bei Zutreffen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen im MinStG 2022 erstattet oder vergütet. Dies ist nach den sonstigen VSt-Ges nicht zulässig.

6.3.3.3. Gewerbliche Verbringung in andere Mitgliedstaaten

Werden vstW im Rahmen von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in einen anderen MS verbracht (Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr, Abschnitt 4.4.) und dort versteuert (Bestimmungslandprinzip), wird die Steuer auf Antrag für eine nachweislich im Steuergebiet versteuerte vstW erstattet oder vergütet.

Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn

  • das Verfahren eingehalten und dem Zollamt eine Eingangsmeldung vorliegt oder

  • im Einzelfall auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen MS ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Derartige Einzelfälle können sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unregelmäßigkeiten und der damit verbundenen steuerlichen Erfassung in einem anderen MS ergeben.

Antragsberechtigt ist der zertifizierte Versender oder derjenige, auf dessen Rechnung die vstW in den anderen MS verbracht wurden.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnung, Lieferschein, CMR

  • Versteuerungsnachweis

  • Eingangsmeldung

  • Bei Fehlen der Eingangsmeldung: amtliche Bestätigung über die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung im anderen MS

  • Ersatznachweise nach § 17 VStBefVO

6.3.3.4. Versandhandel

Werden vstW im Versandhandel in einen anderen MS geliefert und dort versteuert (Bestimmungslandprinzip), wird die Steuer auf Antrag für nachweislich im Steuergebiet versteuerte vstW erstattet oder vergütet.

Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn dem Zollamt eine Bestätigung des anderen MS darüber vorgelegt wird, dass die vstW dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden.

Antragsberechtigt ist der Versandhändler.

Zusammen mit dem Antrag können beispielsweise folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Eingangs- und Ausgangsrechnung, Lieferschein

  • Versteuerungsnachweis

  • Amtliche Bestätigung über die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung im anderen MS


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 17 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.4.1.1.
VS-1000 Abschnitt 4.4.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465