Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld

6.3. Erstattung und Vergütung von Verbrauchsteuern

6.3.1. Unterscheidung Erstattung/Vergütung/Erlass

In bestimmten Fällen ist für nachweislich versteuerte vstW eine Entlastung von der jeweiligen Verbrauchsteuer vorgesehen. Die nationalen VSt-Ges differenzieren zwischen Erstattung und Vergütung.

Die Erstattung ist die Rückzahlung eines entrichteten Verbrauchsteuerbetrags an den ursprünglichen Steuerschuldner. Eine Vergütung ist die Rückzahlung an eine andere Person als den ursprünglichen Steuerschuldner.

Die SystemRL unterscheidet zwischen Erlass und Erstattung. Der Erlass ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Verbrauchsteuerbetrags und führt zum Erlöschen der Steuerschuld. Der Begriff des Erlasses kommt in den nationalen VSt-Ges nicht vor. Die BAO beinhaltet zwar Erlassregelungen, allerdings für Billigkeitsfälle (also andere Anwendungsfälle).

zB §§ 5, 10, 54, 46, 50 AlkStG 2022

§ 236 BAO

6.3.2. Verfahren bei Erstattung oder Vergütung

6.3.2.1. Erstattung oder Vergütung mit gesondertem Antrag

Erstattungen oder Vergütungen können von den berechtigen Wirtschaftsbeteiligten mit gesondert gestelltem Antrag (außerhalb der Steueranmeldung) beantragt werden. Grundsätzlich ist der Antrag elektronisch via EVA (über FON oder über das USP) einzubringen. Bei schriftlicher Einbringung sind die Daten vom Zollamt in EVA zu erfassen. Über den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden, dieser wird in EVA generiert.

6.3.2.2. Erstattung oder Vergütung in der Steueranmeldung

Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger oder zertifizierte Empfänger können einen Antrag auf Erstattung oder Vergütung auch im Rahmen der Steueranmeldung einbringen. Für zertifizierte Empfänger im Einzelfall ist dies technisch nicht vorgesehen.

Im Rahmen der monatlichen Steueranmeldung kann also der Steuerschuldner bei der Selbstberechnung jene Beträge abziehen, die zu erstatten oder zu vergüten sind. Eine der Voraussetzungen für die Erstattung oder Vergütung ist die nachweisliche Versteuerung der vstW im Steuergebiet.

Erweist sich ein Erstattungs- oder Vergütungsbetrag, der im Rahmen der Steueranmeldung geltend gemacht wurde, als unrichtig, und hat der Steuerschuldner nicht innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Monatsfrist von sich aus eine Berichtigung vorgenommen, ist der korrekte Erstattungs- oder Vergütungsbetrag bescheidmäßig festzustellen. Ein solcher Bescheid ist demgemäß als Sammelbescheid mit zwei Spruchpunkten zu konzipieren:

  • Spruchpunkt 1: Die Feststellung der richtigen Höhe des Erstattungsbetrages (zB § 10 Abs. 2 BierStG 2022)

  • Spruchpunkt 2: Die Festsetzung der Selbstberechnung mit dem saldierten Gesamtbetrag ( § 201 BAO)

zB § 10 BierStG 2022

6.3.2.3. Antragsvoraussetzungen

Die Einbringung eines gesonderten Antrags (Abschnitt 6.3.2.1.) ist bis zum Ablauf des auf die Aufnahme der vstW folgenden Kalenderjahres befristet. Der Bescheid kann auch nach Ablauf dieser Frist erlassen werden. Für Anträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten (Abschnitt 6.3.3.7.) sehen die VSt-Ges abweichende Fristen vor.

Der Zeitpunkt der Verwirklichung des erstattungs- oder vergütungsfähigen Tatbestandes (zB Tag der Aufnahme in das Steuerlager, Tag der Verbringung in einen anderen MS) legt den Tag des Entstehens des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs fest und erzeugt damit Auswirkungen auf den Fristenlauf, insbesondere auf die Verjährung.

Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass nicht für jede einzelne Aufnahme, Verbringung oder Ausfuhr ein eigener Antrag gestellt wird. Daher sind die Mengen pro Kalendermonat und pro Tatbestand in einem Antrag zusammenzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 5 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 10 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 54 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 46 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 50 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.3.2.1.
VS-1000 Abschnitt 6.3.3.7.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465