Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.1. Steuerschuldentstehung, Steueranmeldung, Fälligkeit
6.1.3. Steuerschuld - Steuerrechtlich freier Verkehr
6.1.3.6. Steuerschuld wegen Unregelmäßigkeiten im steuerrechtlich freien Verkehr

6.1.3.6.5. In Besitz halten (Auffangtatbestand)

Werden vstW erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige Steuererhebung in Gewahrsame gehalten oder verwendet, entsteht die Steuerschuld (Auffangtatbestand). Dies umfasst vor allem jene Fälle, bei denen vstW im Steuergebiet aufgefunden werden, für die vermutet werden muss, dass sie aus anderen MS stammen und das Verfahren für den Bezug zu gewerblichen Zwecken nicht ordnungsgemäß eingehalten bzw. keine Besteuerung im Steuergebiet vorgenommen wurde.

Steuerschuldner ist, wer die vstW in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede daran beteiligte Person.

Beispiel:

- In einem Lagerraum einer Gaststätte werden Zigaretten mit deutschen Steuerzeichen gefunden. Die Ermittlungen bzw. Befragungen des Inhabers können nicht aufklären wie diese Zigaretten in das Steuergebiet gelangt sind. Steuerschuldner ist der Inhaber der Gaststätte als Gewahrsamehalter.

Der Steuerschuldner hat für die vstW, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich die Steueranmeldung abzugeben, die Steuer ist zu berechnen und unverzüglich zu entrichten.

Dieser Tatbestand kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um keinen Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung von vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs handelt (Abschnitt 6.1.3.6.8.).

zB § 28 TabStG 2022

6.1.3.6.6. Versandhandel ohne Einhaltung des Verfahrens

Sofern im Versandhandel vstW ohne Einhaltung des Verfahrens geliefert werden, entsteht die Steuerschuld - wie in den Fällen einer ordnungsgemäßen Belieferung (Abschnitt 6.1.3.4.) - mit der Auslieferung der vstW an die Privatperson im Steuergebiet. Eine Auslieferung liegt vor, wenn die vstW der Privatperson am vereinbarten Ort zugestellt worden sind und die Privatperson eine Zugriffsmöglichkeit erlangt.

Steuerschuldner ist der Versandhändler. Neben dem Versandhändler wird bei Nichteinhaltung des Verfahrens auch der Erwerber der vstW zum Steuerschuldner.

Die Steuer ist unverzüglich anzumelden und zu entrichten.

Da für Tabakwaren der Versandhandel unzulässig ist, sind für dennoch durchgeführte Versendungen von Tabakwaren grundsätzlich die Regelungen dieses Unterabschnitts anzuwenden.

zB § 29 BierStG 2022

6.1.3.6.7. Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten durch Privatpersonen

Sofern vstW aus anderen MS in das Steuergebiet verbracht und dabei die Richtmengen überschritten werden, liegt ein gewerbliches Verbringen (Abschnitt 4.7.2.) vor, außer es wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die vstW tatsächlich für den Eigenbedarf des Reisenden bestimmt sind. Für gewerblich zu verbringende vstW ist das Verfahren Bezug zu gewerblichen Zwecken einzuhalten (Abschnitt 4.4.). Wird ein gewerbliches Verbringen festgestellt, gilt dies für die gesamte verbrachte Menge. Ein Abzug von steuerfreien Richtmengen wird im Regelfall nicht möglich sein.

Wird dieses Verfahren Bezug zu gewerblichen Zwecken nicht eingehalten, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Verbringens in das Steuergebiet.

Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die vstW in das Steuergebiet verbringt (oder verbringen lässt).

Die Steuer ist unverzüglich anzumelden und zu entrichten.

Anders als bei einem unrechtmäßigen Eingang (Abschnitt 6.1.3.6.8.) führt der Verfall/die Beschlagnahme der aus einem anderen MS unrechtmäßig verbrachten vstW nicht zur Nichterhebung der Verbrauchsteuer.

zB §§ 27, 28 BierStG 2022

6.1.3.6.8. Unrechtmäßiger Eingang in das Steuergebiet

Bei einem unrechtmäßigen Eingang von vstW aus einem Drittland in das Steuergebiet entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs. Sofern eine Einfuhrzollschuld nach den Bestimmungen des UZK erlischt (zB Beschlagnahme), führt dies zur Nichterhebung der Verbrauchsteuer.

Für die Anmeldung und Entrichtung gelten die zollrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt 5.1.).

Art. 124 UZK

zB § 9 TabStG 2022

6.1.3.6.9. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung von vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs

Die Steuerschuld entsteht im Steuergebiet, wenn während einer Beförderung von vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen MS im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten eintreten.

Als Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung außerhalb der Steueraussetzung gelten:

  • Die fehlende Zertifizierung von Personen, die an der Beförderung von vstW im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen MS beteiligt sind.

  • Die Beförderung ohne Verwendung des v-e-VD bei einer Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen MS.

  • Die Beförderung oder ein Teil der Beförderung kann nicht ordnungsgemäß beendet werden (Ausnahme: Untergang - Verlust - Zerstörung).

Wird bei einer Beförderung von vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten und es entsteht die Steuerschuld.

Steuerschuldner ist jene Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat. In Frage kommen

  • der zertifizierte Empfänger,

  • der zertifizierte Versender oder

  • der Beförderer.

Daneben können noch folgende Personen Steuerschuldner sein:

  • Derjenige, der die vstW in Gewahrsame hält oder verwendet bzw.

  • Jede andere an der Unregelmäßigkeit beteiligte Person (Auffangtatbestand).

Der Steuerschuldner hat für die vstW, für die die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.

zB § 53a AlkStG 2022

6.1.4.

nur intern verfügbar

6.1.5. Kleinbeträge

Bei Selbstbemessungsabgaben bestehen keine Kleinbetragsregelungen. Auf Grund von Steueranmeldungen eingezahlte Abgabenbeträge sind unabhängig von der Höhe des angemeldeten bzw. eingezahlten Betrages in jedem Fall zu verbuchen.

Auch für Festsetzungen von Verbrauchsteuern nach § 201 BAO gibt es hinsichtlich Kleinbeträgen keine Ausnahmen. Lediglich bei Fällen nach § 206 BAO kann von der Abgabenfestsetzung Abstand genommen werden.

Für Guthaben unter 5 EUR gilt, dass diese gemäß § 242 Abs. 2 BAO von Amts wegen nicht zurückzuzahlen sind.

§§ 206, 242 BAO


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 28 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 27 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 28 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 9 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 53a AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 242 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 242 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.6.8.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.4.
VS-1000 Abschnitt 4.7.2.
VS-1000 Abschnitt 4.4.
VS-1000 Abschnitt 5.1.
UZK, Zollkodex Art. 124
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465