6.1.3.6. Steuerschuld wegen Unregelmäßigkeiten im steuerrechtlich freien Verkehr
Neben den abgabenrechtlichen Konsequenzen sind bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten immer auch finanzstrafrechtliche Aspekte zu prüfen.
Entsteht eine Steuerschuld im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, sind in den VSt-Ges für den jeweiligen Steuerschuldtatbestand oftmals mehrere Steuerschuldner vorgesehen. Die Auswahl des primär zur Entrichtung heranzuziehenden Steuerschuldners ist von der jeweiligen Situation bzw. vom Ermittlungsergebnis abhängig und eine Ermessenssache. Grundsätzlich soll jener Steuerschuldner ausgewählt werden, der der Steuerschuld am nächsten ist.
6.1.3.6.1. Bestimmungswidrige Verwendung oder Abgabe
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder Abgabe zu einem nicht begünstigten Zweck der vstW.
Eine bestimmungswidrige Verwendung liegt in allen jenen Fällen vor, bei denen die vstW nicht im Sinne einer Steuerbegünstigung verwendet werden.
Beispiele:
- Gekennzeichnetes Gasöl wird als Treibstoff verwendet
- Reisefreimengen werden entgeltlich an Dritte weitergegeben
Steuerschuldner ist derjenige, der die steuerbegünstigt bezogenen vstW zu einem nicht begünstigen Zweck verwendet oder abgibt.
Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten.
6.1.3.6.2. Verbleib der auf Freischein bezogenen vstW kann nicht festgestellt werden
Die Steuerschuld entsteht dadurch, dass der Verbleib der auf Freischein bezogenen vstW nicht geklärt werden kann. Die vstW gelten damit als bestimmungswidrig verwendet. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder im Zeitpunkt der Feststellung von Fehlmengen.
Mineralöl: Steuerschuldner ist der Freischein-Inhaber, wenn er vor der Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht über die vstW erlangt hat, sonst der Lieferer.
Bier, ZwErz, Tabakwaren: Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes, in dem die vstW als bestimmungswidrig verwendet gelten.
Alkohol: Im AlkStG 2022 ist diesbezüglich vorgesehen, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb subsumiert wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs.
Der Steuerschuldner hat die Mengen der vstW, für die die Steuerschuld entstanden ist, binnen einer Woche schriftlich anzumelden, den Steuerbetrag zu berechnen und zu entrichten.
6.1.3.6.3. Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb
Die Steuerschuld entsteht dadurch, dass die vstW aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht werden, bevor sie ihrem steuerbefreienden Verwendungszweck zugeführt wurden. Als Wegbringung gilt auch die bestimmungswidrige Verwendung. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung bzw. Wegbringung.
Beispiel:
- Alkohol wird nicht (wie im Freischein bewilligt) zur Kosmetikproduktion verwendet
Steuerschuldner ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs.
Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten.
6.1.3.6.4. Erlöschen eines Verwendungsbetriebs/Freischeins
Im Zusammenhang mit dem Erlöschen eines Verwendungsbetriebs/Freischeins können zwei unterschiedliche Fälle der Steuerschuldentstehung vorliegen:
Steuerschuld 1:
VstW, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens im Verwendungsbetrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens aus dem Betrieb weggebracht, es sei denn, die vstW werden binnen zwei Wochen in einen anderen Verwendungsbetrieb oder Lagerbetrieb aufgenommen.
Steuerschuldner ist der Inhaber des erloschenen Verwendungsbetriebes/Freischeins. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten.
Steuerschuld 2:
Liegt im Zeitpunkt der Abgabe von vstW durch ein Steuerlager an einen (erloschenen) Verwendungsbetrieb kein gültiger Verwendungsbetrieb/Freischein mehr vor, entsteht die Steuerschuld für den Inhaber des abgebenden Steuerlagers wegen (unrechtmäßiger) Wegbringung aus dem Steuerlager und daneben auch für den Inhaber des erloschenen Verwendungsbetriebes/Freischeins wegen Beteiligung an der (unrechtmäßigen) Wegbringung.
Bei unrechtmäßiger Wegbringung ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer unverzüglich zu entrichten.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57 DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 § 21 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 § 8 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 § 17 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 § 18 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte: | Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer |
Stammfassung: | 2024-0.127.137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAA-76465