Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
6. Steuerschuld
6.1. Steuerschuldentstehung, Steueranmeldung, Fälligkeit

6.1.3. Steuerschuld - Steuerrechtlich freier Verkehr

Für gewerbliche Verbringungen, einschließlich Versandhandel, gilt das Bestimmungslandprinzip. Werden vstW aus dem freien Verkehr eines anderen MS zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, kommt es dadurch zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Steuergebiet. Werden die dafür erforderlichen Verfahren aber eingehalten, können zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Entlastungsmöglichkeiten (Abschnitt 6.3.) im Abgangs-MS in Anspruch genommen werden.

Bei Verbringungen zu privaten Zwecken ist das Ursprungs- bzw. Erwerbslandprinzip anzuwenden. Das bedeutet, dass die Verbrauchsteuer im MS des Erwerbs erhoben wird und es bei der Verbringung in das Steuergebiet grundsätzlich zu keiner (weiteren) Steuerschuldentstehung kommt.

zB §§ 50, 51 AlkStG 2022

6.1.3.1. Gewerbliche Herstellung von vstW ohne Bewilligung

Erfolgt eine gewerbliche Herstellung von vstW ohne Bewilligung (und damit außerhalb des Verfahrens der Steueraussetzung), entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Herstellung (Sonderbestimmungen für ZwErz und Alkohol; Mineralöl verlangt keine gewerbliche Herstellung, § 21 Abs. 3 MinStG 2022).

In allen VSt-Ges sind Steuerschuldentstehungstatbestände für die Herstellung von vstW ohne Bewilligung enthalten. Diese Bestimmungen regeln jene Fälle, bei denen keine Steuerlagerbewilligung vorliegt und eine Herstellung daher im steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt (zB einmalige Herstellung). Daneben umfassen diese Tatbestände auch die Fälle von unrechtmäßigen Herstellungen (zB Zigarettenproduktion in illegaler Fabrik).

Steuerschuldner ist der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie bei Mineralöl jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.

Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten. Die Steueranmeldung hat je Herstellungsvorgang zu erfolgen.

zB § 7 BierStG 2022

6.1.3.2. Verwendungsbetriebe

Sofern das Verfahren (unversteuerter Bezug) und die zweckbestimmte Verwendung eingehalten werden, kommt es in Verwendungsbetrieben mit der bestimmungsgemäßen Verwendung zur Steuerbefreiung. Bei Nichteinhaltung siehe Abschnitt 6.1.3.6.

zB § 8 AlkStG 2022

6.1.3.3. Bezug zu gewerblichen Zwecken

Bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

  • vstW im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

  • außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene vstW in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt

Alternativ entsteht die Steuerschuld auch dann, wenn der zertifizierte Empfänger die vstW an einem anderen Bestimmungsort übernimmt.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten (Ausnahmen bestehen bei Tabakwaren und Mineralöl hinsichtlich des Steuermonats November). Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten (Abschnitt 6.1.3.6.5.).

Sollen vstW nicht nur gelegentlich bezogen werden (Dauerzertifizierung), kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des Folgemonats abgegeben wird. In diesem Fall ist der Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

zB § 42 MinStG 2022

6.1.3.4. Versandhandel (ausgenommen Tabakwaren)

Die Steuerschuld entsteht mit der Auslieferung der Ware an die Privatperson im Steuergebiet.

Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wurde ein Beauftragter zugelassen, wird dieser neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

Der Steuerschuldner hat für die vstW, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.

Bei Erteilung einer allgemeinen Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet, einschließlich einer Bewilligung, dass die Steueranmeldungen zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats abgegeben werden, sind diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats einzureichen und der Steuerbetrag zu berechnen (Ausnahmen bestehen bei Tabakwaren und Mineralöl hinsichtlich des Steuermonats November). Dieser ist bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

Wird das Verfahren betreffend Versandhandel nicht eingehalten, wird neben dem Versandhändler auch der Erwerber der vstW zum Steuerschuldner (Abschnitt 6.1.3.6.6.).

zB § 52 AlkStG 2022

6.1.3.5. Einfuhr ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren

Die Steuerschuld entsteht durch die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt. Sie entsteht dabei im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Steuerschuldner ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die vstW anzumelden oder in deren Namen die vstW angemeldet werden. Bei indirekter Vertretung ist Steuerschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Für die Anmeldung und Entrichtung gelten die zollrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt 5.1.2.1.).

Hinsichtlich einem sonstigen Eingang (Abschnitt 5.1.2.3.) gilt Entsprechendes.

Bei allen Fällen von unrechtmäßigen Eingängen vstW kommen ebenfalls die zollrechtlichen Regelungen zur Anwendung (Abschnitt 6.1.3.6.8.).

zB § 7 BierStG 2022


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 50 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 51 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 21 Abs. 3 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 7 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 8 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 42 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 52 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.3.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.6.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.6.5.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.6.6.
VS-1000 Abschnitt 5.1.2.1.
VS-1000 Abschnitt 5.1.2.3.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.6.8.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465